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Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 2 W 377/04
5 O 446/03 Landgericht Koblenz
OBERLANDESGERICHTKOBLENZ
BESCHLUSS
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
J?.. S?..,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
G?? S?..,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
w e g e n Pflichtteilsansprüchen
hier: Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richterin am Oberlandesgericht Au am 5. Juli 2004 b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichterin - vom 27. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
A) Der Antragsteller beabsichtigt, im Wege der am 4. August 2003 eingegangenen Stufenklage nach dem Tod seiner Mutter am ... August 1998 einen Pflichtteilsanspruch gegen seinen Vater durchzusetzen. Die Erblasserin hatte am 4./5. Januar 1995 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament mit dem Beklagten errichtet, wonach der überlebende Ehepartner den zuerst Sterbenden beerben soll. Der Antragsteller verzichtete ebenso wie seine beiden Geschwister durch privatschriftlichen Zusatz zu dem Testament auf seine Pflichtteilsansprüche nach dem erst verstorbenen Elternteil.
Nach dem Tod der Mutter am ... August 1998, von dem der Antragsteller noch am selben Tag erfuhr, erhielt er mit Zugang eines Schreibens des Nachlassgerichts vom 9. September 1998 Kenntnis vom Inhalt des Testaments.
Die Parteien streiten darüber, ob Pflichtteilsansprüche des Antragstellers verjährt sind, worauf der Beklagte sich beruft.
Der Antragsteller hat vorgetragen, erst Mitte Mai 2003 habe er erfahren, dass der Pflichtteilsverzicht gemäß § 2348 BGB formunwirksam ist. Damit seien die von der Rechtsprechung zu § 2332 BGB entwickelten Grundsätze anwendbar, wonach bei einem Rechtsirrtum die Kenntnis, die die Verjährung in Gang setzt, fehlen kann. Zwar habe er sich nicht im Rechtsirrtum über eine beeinträchtigende Verfügung befunden, doch habe die Erblasserin gemeinsam mit dem Beklagten den formunwirksamen Pflichtteilsverzicht des Klägers herbeigeführt, wie sich bereits aus der Aufnahme in eine Ergänzung zu dem gemeinschaftlichen Testament der Erblasserin mit dem Beklagten ergebe.
Der Antragsgegner hat die Einrede der Verjährung erhoben und betont, für den Verjährungsbeginn komme es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Antragsteller von der Formunwirksamkeit des Pflichtteilsverzichts erfahren habe, weil jede erkannte Beeinträchtigung hinreichenden Anlass für ein die Verjährung hemmendes Handeln gebe.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2003 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Mit der Kenntnis vom Ableben der Mutter und von dem ihn als Erben zunächst ausschließenden privatschriftlichen Testament der Eltern sei die dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden, so dass diese bei Einreichung der beabsichtigten Klage längst abgelaufen gewesen sei. Sofern der Antragsteller zeitweilig dem Irrtum unterlegen sei, auf vermeintliche Pflichtteilsansprüche wirksam verzichtet zu haben, was wegen Formunwirksamkeit der Verzichtserklärung tatsächlich nicht so gewesen sei, könne hieraus für ihn keine günstigere Rechtsposition hergeleitet werden. Die von ihm herangezogene Rechtsprechung betreffe den Irrtum hinsichtlich der enterbenden Verfügung, der hier nicht vorliege.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde, mit der er betont, aus der Rechtsprechung zu Irrtümern bzgl. der beeinträchtigenden Verfügung ergebe sich, dass Kenntnis im Sinne von § 2332 BGB immer dann nicht vorliege, wenn der Berechtigte hinsichtlich der Wirksamkeit der ihn beeinträchtigenden Verfügung irre.
Der Beklagte hält diese Rechtsauffassung für unzutreffend; im Übrigen hat er in der Beschwerdeentgegnung bestritten, dass der Antragsteller von der Unwirksamkeit des Pflichtteilsverzichts erst im Jahr 2003 erfahren habe.
B) Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden.
Mit Erfolg beruft der Beklagte sich auf die Einrede der dreijährigen Verjährung nach § 2332 BGB, die bei Einreichung der Klageschrift verstrichen war. Nach dieser Vorschrift verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Dies war mit Zugang des Schreibens des Nachlassgerichts vom 9. September 1998 der Fall.
Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge durch die letztwillige Verfügung erkannt hat. Es entspricht herrschender Auffassung, die auch der Senat vertritt, dass ein Irrtum des Pflichtteilsberechtigten in diesem Zusammenhang zum Tragen kommen kann; dies gilt jedenfalls dann, wenn er nach seiner Auslegung der letztwilligen Verfügung sein gesetzliches Erbrecht nicht beeinträchtigt sieht, oder wenn er über deren Wirksamkeit irrt, jedenfalls wenn diese Auslegung oder die Bedenken nicht von vorneherein von der Hand zu weisen sind (vgl. BGH NJW 2000, 288 f.; BGH NJW 1995, 1157, 1158; vgl. auch BGHZ 95, 76, 79 f.; OLG Oldenburg, NJWE-FER 1999, 39 f.; Palandt-Edenhofen, § 2332 BGB Rdnr. 2, 3; Bamberger-Roth-Mayer, § 2332 BGB Rdnr. 7, 8; Staudinger-Ferid-Cieslar, 12. Aufl. § 2332 BGB Rdnr. 12).
Diese Erwägungen betreffen jedoch, dem Wortlaut der Vorschrift gemäß, nur den Irrtum über die beeinträchtigende Verfügung. In diesem Zusammenhang wird der davon unabhängige Irrtum über das Bestehen des Pflichtteilsrechts aus anderen Gründen, hier der Unwirksamkeit des Verzichts, soweit ersichtlich, nicht erörtert. Der klare Gesetzeswortlaut bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Fall erfasst oder gleichgestellt werden sollte. Dies gilt umso mehr, als das gesetzgeberische Ziel der Verjährungsvorschriften, Rechtsfrieden und Rechtsklarheit herzustellen, einer erweiterten Anwendung entgegensteht.
Ein Schutz des Pflichtteilsberechtigten greift deshalb nur insoweit, als ein Rechtsirrtum über das Bestehen des Anspruchs, der nicht von § 2332 BGB erfasst wird, nach allgemeinen Grundsätzen dem Beginn der Verjährung entgegensteht. Auch dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
Insoweit gelten vorliegend die Grundsätze, die auf der Fassung der Verjährungsvorschriften vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entwickelt worden sind. Dies folgt aus den Überleitungsvorschriften gemäß Art. 2 Nr. 2 § 6 Abs. 1, wonach der Beginn der Verjährung sich für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach der bis zu diesem Tag geltenden Gesetzesfassung bestimmt.
Nach diesen Vorschriften begann die Verjährung kenntnisunabhängig zu laufen. Die Rechtsprechung hat auf dem Boden dieser gesetzlichen Regelung den Grundsatz entwickelt, dass die Unkenntnis vom Beginn der Verjährung grundsätzlich zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten geht und auch ein rechtlicher Irrtum dies nicht beeinflusst (vgl. BGH NJW 1996, 117, 118). Nur bei besonders verwickelten und unklaren Rechtslagen wurden erhebliche rechtliche Zweifel berücksichtigt (vgl. BGH DB 1974, 427, 428). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben.
Die Berufung auf die Verjährungseinrede verstößt vorliegend auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar ist dieser Einwand nicht grundsätzlich unzulässig, doch ist er wegen der Zielsetzung der Verjährungsvorschriften restriktiv zu handhaben. Vorliegend könnte er zum Tragen kommen, wenn der Antragsgegner den Antragsteller von der Klageerhebung abgehalten hätte. Es kann jedoch dem Antragsgegner nicht angelastet werden, dass er, wie behauptet, die Vereinbarung über den Pflichtteilsverzicht veranlasst hat. Dieser ist als solcher gemäß § 2346 BGB zulässig. Die Formunwirksamkeit eines solchen Verzichts allein kann den Kläger nicht abgehalten haben, in unverjährter Zeit den Anspruch geltend zu machen; dies konnte nur in Verbindung mit einem Rechtsirrtum des Antragstellers geschehen. Auf dem Hintergrund dieser Fallgestaltung kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden, dass er den Antragsteller von der Klageerhebung abgehalten hätte. Die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGHZ 71, 86, 96), knüpft auch an eine nicht vergleichbare Fallgestaltung an. Als ausschlaggebendes Argument ist dort angeführt, dass der Berechtigte entsprechend dem Verhalten des Verpflichteten darauf vertrauen durfte, dieser werde den Anspruch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen und seit deswegen mit einem Hinausschieben der Klageerhebung einverstanden. Dafür gibt es ebenso wenig Anhaltspunkte, wie für eine absichtliche Beeinflussung des Verhaltens des Antragstellers durch den Antragsgegner.
Die Beschwerde ist deshalb nicht begründet.
Eine Kostenerstattung findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 574 Abs. 2 und 3 ZP0 nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Fall.