Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

05.03.2009 · IWW-Abrufnummer 090798

Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 06.01.2009 – 12 V 12283/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Berlin-Brandenburg

12 V 12283/07

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 III FGO) - Körperschaftsteuer 2000

In dem Verfahren

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 12. Senat -

am 6. Januar 2009

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts ...,

die Richterin am Finanzgericht ..., sowie

den Richter ...

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt die teilweise Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides für 2000 wegen einer ihrer Ansicht nach unberechtigten Abzinsung eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von EUR 210 000.

Der Gesellschafter der Antragstellerin, Herr S, gewährte dieser aufgrund eines Darlehensvertrages vom 01. November 2000 ein Darlehen über EUR 210 000. Der Antragsgegner nahm bei der Antragstellerin eine Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 vor. Er zinste in der Folge das Darlehen, das die Antragstellerin zum Nennbetrag passiviert hatte, für das Jahr 2000 um EUR 40 485 auf EUR 169 515 ab. Dabei legte er eine geschätzte Restlaufzeit von vier Jahren zugrunde.

Die Antragstellerin macht geltend, dass das Darlehen ab dem Jahre 2004 mit 5,5% p.a. zu verzinsen sei. Dies ergebe sich auch aus der dem Antragsgegner übermittelten Aufgliederung des Darlehenskontos des S sowie der dem Antragsgegner ebenfalls zur Verfügung gestellten Zinsberechnung für 2004. Danach sei das Darlehen insgesamt als verzinslich anzusehen. Die Antragstellerin verweist insoweit auf Tz. 17 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. Mai 2005, abgedruckt in Bundessteuerblatt (BStBl.) I, 699.

Der Antragsgegner hat einen Antrag der Antragstellerin auf teilweise Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 28. November 2007 abgelehnt.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Bescheides über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2000 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung zur Hauptsache in Höhe von insgesamt EUR 17 084,67 (Körperschaftsteuer EUR 16 194,00, Solidaritätszuschlag EUR 890,67) auszusetzen bzw. die Vollziehung insoweit aufzuheben,

hilfsweise,

die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er weist darauf hin, dass die Antragstellerin den Darlehensvertrag vom 01. November 2000 bislang nicht vorgelegt habe. Für ihn, den Antragsgegner, habe es den Anschein, dass die Verzinsung des Darlehens erst ab 2006, nämlich nach Abschluss der Außenprüfung, vereinbart worden sei. Jedenfalls sei der Jahresabschluss für das Jahr 2004 erst nach Bekanntgabe des Betriebsprüfungsberichts, der vom 01. Juni 2006 datiere, bei ihm, dem Antragsgegner, eingegangen. Die ergänzend vorgelegten Erläuterungen zur Höhe der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern" und des Aufwandskontos "Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen" jeweils zum 31. Dezember 2004 ließen vermuten, dass die Zinsen erst im Rahmen der Abschlussarbeiten nach Beendigung der Außenprüfung gebucht worden seien.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1.

Soweit die Antragstellerin die teilweise Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Festsetzung des Solidaritätszuschlages begehrt, ist der Antrag unzulässig. Die Körperschaftsteuerfestsetzung bildet im Verhältnis zur Festsetzung der Solidaritätszuschläge einen Grundlagenbescheid; gemäß § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. In Konsequenz dessen ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Festsetzungen der Solidaritätszuschläge unzulässig, wenn und soweit sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen des Steuerbescheides (hier: Körperschaftsteuer) wendet (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Januar 2004 - 14 V 6204/03 A, m.w.N.; Beschluss des erkennenden Senats vom 06. August 2007 - 12 V 12078/07; beide veröffentlicht in [...]).

2.

Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber nicht begründet.

a)

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), der der beschließende Senat sich anschließt, vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bzw. des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt nicht (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1998 - I B 101/98, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 753; Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Auflage 2006, § 69 Rn. 86, m.w.N.). Dabei ist es Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen. Eigene Sachverhaltsermittlungen des Gerichts sind nicht erforderlich (Koch a.a.O.. Rn. 121 f.).

b)

Danach bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Körperschaftsteuerbescheides 2000 nicht. Die Abzinsung der Darlehensverbindlichkeiten der Antragstellerin gegenüber S durch den Antragsgegner dürfte rechtmäßig gewesen sein.

aa)

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind nur Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Verzinslich ist dabei auch ein Darlehen, für das nur in bestimmten Zeiträumen eine Verzinsung vorgesehen ist (vgl. BMF-Schreiben in BStBl. I 2005, 699, Tz. 17; ebenso Kiesel/Görner in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, Kommentar, § 6 Anm. 1148, Stichwort "Zeitweise Verzinsung"). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn ein Darlehen zunächst unverzinslich gewährt wird, aber aufgrund eines bestimmten späteren Ereignisses - z.B. neue vertragliche Vereinbarung zu den Zinskonditionen, Eintritt einer Bedingung - die Verzinslichkeit entsteht. In diesem Fall ist die Verbindlichkeit bis zu dem späteren Ereignis als unverzinslich zu behandeln und erst ab dem Bilanzstichtag, der dem Ereignis folgt, entsprechend den veränderten Verhältnissen neu zu bewerten (ebenso BMF-Schreiben in BStBl. I 2005, 699, Tz. 18). Es besteht nämlich kein Grund, ein zunächst einschränkungslos unverzinslich gewährtes Darlehen von der Abzinsungspflicht auszunehmen, nur weil in späteren Jahren eine Verzinsung vereinbart wird. Anders als im Falle der Vereinbarung einer späteren Verzinslichkeit von vorneherein liegt hier zunächst überhaupt keine Abrede hinsichtlich einer Zinspflicht vor. Erst sobald diese getroffen wurde, kann von einer Verzinslichkeit des Darlehens ausgegangen werden.

bb)

Der beschließende Senat kann danach nicht feststellen, dass die Darlehensverbindlichkeit gegenüber S verzinslich war.

Die Antragstellerin, die insoweit die Feststellungslast trägt, hat zwar behauptet, dass der Darlehensvertrag von Anfang an eine Verzinslichkeit des Darlehens ab dem Jahre 2004 vorgesehen habe. Sie hat dies jedoch nicht glaubhaft gemacht. Dafür wäre es erforderlich gewesen, den Darlehensvertrag vorzulegen. Die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen über die Verbuchung von Zinsen sind demgegenüber nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass eine Verzinsung von Anfang an vereinbart worden war.

cc)

Bedenken gegen eine Schätzung der Restlaufzeit des Darlehens von vier Jahren - und damit gegen die Höhe des Abzinsungsbetrages - bestehen ebenfalls nicht. Die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit mit unbestimmter Laufzeit ist sachgerecht zu schätzen. Die Antragstellerin hat gegen die Schätzung der Restlaufzeit von vier Jahren keine Einwendungen vorgebracht; auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich nicht, dass diese Schätzung ernstlichen Bedenken begegnete. Für die Schätzung einer kürzeren Restlaufzeit bestehen keine Anhaltspunkte. In Anbetracht des Umstandes, dass ab dem Jahr 2004 möglicherweise von einer Verzinslichkeit des Darlehens auszugehen sein könnte, erscheint die Schätzung vielmehr zutreffend.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Für die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz ergibt sich die Unanfechtbarkeit aus § 128 Abs. 3 FGO, da die Beschwerde nicht zugelassen worden ist, im Übrigen aus § 128 Abs. 4 FGO.

RechtsgebieteFGO, EStG VorschriftenFGO § 69 Abs. 3 EStG § 6 Abs. 1

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr