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08.05.2007 · IWW-Abrufnummer 071477

Amtsgericht Hamm: Urteil vom 10.04.2007 – 17 C 409/06

Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften UPE-Aufschläge sind ebenso wie Verbringungskosten zum Lackierer auch bei fiktiver Abrechnung nach einem Sachverständ igengutachten erstattungsfähig . Die Auslagenpauschale beträgt weiterhin 25,00 ?.Ein Geschädigter kann Stundenverrechnungssätze gemäß den Preisen örtlicher markengebundener Fachwerkstätten verlangen.


Amtsgericht Hamm
Zivilabteilung

Urteil

17 C 409/06

Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 229,40 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins, höchstens 6,95 %, seit dem 29.06.05 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits Werden den Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 229,40 ?

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.

Der Kläger kann aus dem Unfall vom 02.06.06 auch die weiter geltend gemachten Kosten als Schadensersatz verlangen. Die Parteien streiten um vier Positionen:
- UPE-Aufschläge 89,18 ?
- Stundenverrechnungssätze 35,22 ?
- Auslagenpauschale 05,00 ?
- Wertminderung 100,00 ?

UPE-Aufschläge:

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger anstelle der Naturalrestitution auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei es unerheblich ist, wofür er den Geldbetrag tatsächlich verwendet (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. A., § 249, Rdn. 6; BGH NZV 89,465). Die Festlegung des erforderlichen Geldbetrages erfolgt dabei grundsätzlich auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder bei kleineren Schäden aufgrund eines Kostenvoranschlages. Der Sachverständige oder Ersteller eines Kostenvoranschlages muss also eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Hinsichtlich der UPEAufschläge ist der Sachverhalt nicht anders zu beurteilen als hinsichtlich sonstiger vom Sachverständigen ermittelter Kosten für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer Reparatur (vgl. für den gleich gelagerten Fall der Verbringungskosten zum Lackierer AG Hamm, Urteil vom 26.04.1991 - 17 C 40/91; AG Lünen, DAR 01,410; LG Wiesbaden, DAR 01, 36; OLG Dresden, DAR 01, 455).

Stundenverrechnungssätze:

Auch für die Berücksichtigung der Höhe der zugrundezulegenden Stundenverrechnungssätze ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Geschädigte gem. § 249 S. 2 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen kann, deren Schätzgrundlage ein Sachverständigengutachten ist. Dabei hat der Sachverständige die Beträge zu ermitteln, welche für eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt in der Nähe des Wohnsitzes des Geschädigten, an welchem er das Fahrzeug reparieren lassen würde, voraussichtlich anfallen (BGH MDR 03, 1046 "Porsche-Urteil"). Der Geschädigte, dem die Verwendung des als Schadensersatz verlangten Geldes freisteht, kann nicht darauf verwiesen werden, dass eine Reparatur auch in einer freien Werkstatt oder Lackiererei möglich wäre, in der geringere Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt werden. Ohne besondere Gründe verstößt ein Geschädigter nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lässt. Dann kann er auch den für eine solche Reparatur erforderlichen Geldbetrag von dem Schädiger verlangen.

Auslagenpauschale:

Zur Abgeltung allgemeiner Kosten, welche mit der Abwicklung eines Unfallschadens verbunden sind, ist die Zubilligung einer Pauschale von 25,00 ? im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO angemessen. Eine Absenkung dieses Betrages wegen gesunkener Telefonkosten ist nicht angezeigt, weil mit der Pauschale z.B. auch Fahrtkosten zum Rechtsanwalt abgegolten werden, welche gestiegen sind.

Wertminderung:

Der Kläger kann für die an seinem Fahrzeug eingetretene merkantile Wertminderung gem. §§ 249, 251 BGB einen Betrag von 100,00 ? verlangen. Bei der Wertminderung handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese mögliche Wertminderung ist nicht auf Fahrzeuge bis zu einem Alter von 5 Jahren und einer Laufleistung von 100000 Km beschränkt (vgl. BGH NJW 05, 277). Zur Höhe folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen Kugelmeier, der Markgängigkeit, Wiederbeschaffungswert, Laufleistung und Reparaturumfang berücksichtigt hat. Danach ist bei dem Fahrzeug des Klägers auch im Falle einer ordnungsgemäßen Reparatur eine Minderung des Verkaufswertes von 100,00 ? eingetreten.

Zinsen kann der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB nur in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Es handelt sich dabei nicht um einen festen Zinssatz. Der Zinssatz passt sich vielmehr ipso jure an jede Änderung des Basiszinssatzes an (vgl. Palandt-Heinrichs, 64.A., § 288, Rdn 7). Durch den gestellten Antrag ist der Zinssatz der Höhe nach beschränkt (§ 308 Abs. 1 ZPO).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 249, BGB § 251

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