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27.04.2007 · IWW-Abrufnummer 071443

Urteil vom 06.09.2006 – 5 UE 3215/04

Nutzt ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur von ihm gewonnene Vermessungsschriften, die er dem Katasteramt zur Fortschreibung des Liegenschaftskatasters einzureichen hat, für einen Folgeauftrag, so erfüllt die Genehmigung der Nutzung durch das Katasteramt den Gebührentatbestand des Bereitstellens von Vermessungsschriften gemäß Nr. 7174 des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, wobei die Genehmigung auch mit dem Erlass eines Kostenbescheides zum Ausdruck gebracht werden kann.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

5 UE 3215/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren XXX

wegen Kataster- u. Vermessungsrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof -5. Senat - durch XXX

ohne mündliche Verhandlung am 7. September 2006

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Februar 2004 - 2 E 2964/00 (4) - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt, mit dem dieses den Kostenbescheid des Katasteramtes Heppenheim vom 17. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Hessischen Landesvermessungsamtes vom 16. November 2000 aufgehoben hat.

Der Kläger - öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - beantragte mit Schreiben vom 18. Februar 1998 bei dem Katasteramt Heppenheim die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für die in der Gemarkung Viernheim, Flur ...., gelegenen Flurstücke mit den damaligen Nummern ...../... bis ..../... zur Erstellung von Lageplänen zum Bauantrag für die Errichtung von sieben Reihenhäusern. Dementsprechend legte das Katasteramt sieben Anträge auf Katasterbenutzung an und übersandte dem Kläger siebenfach Vermessungsschriften, von denen er sechs mit dem Hinweis zurücksandte, dass auf den Parzellen eine bauliche Anlage errichtet und ein Bauantrag gestellt werde.

Am 20. März 1998 erließ das Katasteramt Heppenheim einen Kostenbescheid über 100,-- DM für die einmalige Bereitstellung von Vermessungsunterlagen. Der nachfolgende Schriftwechsel zwischen dem Kläger, dem Katasteramt Heppenheim und dem Hessischen Landesvermessungsamt führte zur Verfügung vom 23. November 1998, mit der das Hessische Landesvermessungsamt den Kläger auf die nicht korrekte Abrechnung der von ihm für das Bauvorhaben gefertigten Lagepläne hinwies: Die Reihenhäuser seien nicht Inhalt eines gemeinsamen Bauantrags, sondern er habe für jedes einzelne Reihenhaus einen besonderen Lageplan gefertigt. Der Kläger wurde aufgefordert, die Differenzbeträge nachzufordern, zugleich wurde dem Katasteramt Heppenheim aufgegeben, die noch ausstehenden Gebühren nachzuerheben. Mit Kostenbescheid vom 2. Februar 1999 machte der Kläger gegenüber der Firma .......... Bauträger GmbH Gebühren für die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen in Höhe von 800,-- DM geltend.

Das Katasteramt Heppenheim forderte von dem Kläger mit Kostenbescheid vom 17. Februar 1999 weitere 500,-- DM für die erbrachten Leistungen.

Gegen diesen Kostenbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 1999 Widerspruch und führte zur Begründung aus, er habe am 18. Februar 1998 Vermessungsschriften für die Fertigung von Lageplänen für nur einen Bauantrag beantragt und in einem Folgeauftrag die gesamte Baufläche vereint und neu aufgeteilt. Die Neubildung der Reihenhausparzellen sei von seinem Büro bearbeitet worden und für die Lagepläne zu diesen neuen Parzellen seien dann von seinem Büro Vermessungsschriften bereitgestellt worden. Die Kosten nach Nr. 7174 stünden ihm analog zu der Regelung der Kostenstelle Nr. 7183 selbst zu; in dem Kostenbescheid würden danach Gebühren gefordert, für die die Behörde tatsächlich keine Leistung erbracht habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2000 wies das Hessische Landesvermessungsamt den Widerspruch des Klägers zurück und setzte darüber hinaus die Kostenschuld auf 600,-- DM fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Katasteramt habe fälschlicherweise lediglich fünfmal die Gebühr nach Nr. 7174 des Verwaltungskostenverzeichnisses erhoben, obwohl für jedes Einzelhaus die entsprechende Einzelbaugenehmigung und die dazugehörige Bauvorlage habe vorhanden sein müssen und obwohl er - der Kläger - insgesamt sieben flurstücksbezogene Lagepläne erstellt und auch gegenüber seinem Auftraggeber abgerechnet habe. Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20. November 2000 zugestellt.

Am 5. Dezember 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Gebühren für die Erstellung neuer Vermessungsschriften stünden ihm zu; dies folge aus Nr. 7174 des Verwaltungskostenverzeichnisses. Durch die Maßnahme der Vereinigung der Altparzellen und der anschließenden Neuaufteilung der gesamten Baufläche seien die Vermessungsschriften von seinem Büro originär erstellt und dem Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftsregister eingereicht worden. Diese Arbeiten seien von ihm auf der Grundlage der ihm ursprünglich gelieferten Unterlagen des Katasteramtes - die er auch bezahlt habe - erbracht worden. Mit den von seinem Büro erstellten neuen Vermessungsschriften seien die Lagepläne zum Bauantrag erstellt worden. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Leistungsgebühr für die Bereitstellung von Vermessungsschriften handele, könne nur der die Gebühr in Anspruch nehmen, der die Leistung erbracht habe. Demnach stehe ihm die Gebühr nach Nr. 7174 für die Bereitstellung der Vermessungsschriften zu.

Der Kläger hat beantragt,

den Kostenbescheid des Katasteramtes Heppenheim vom 17. Februar 1999 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Landesvermessungsamtes vom 16. November 2000 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte aus, der Kläger sei als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur befugt, Lagepläne zu Bauanträgen in vollem Umfang zu erstellen. Hierfür sei er aber auf Vermessungsunterlagen der das Liegenschaftskataster führenden Stelle, also des Katasteramts, angewiesen. Strikt zu trennen sei also das Katasteramt als die das Kataster führende Stelle und der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als Vermessungsstelle. Nach § 14 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über das Liegenschaftskataster und die Landesvermessung - HVG - führten die Katasterämter das Liegenschaftsregister. Soweit der Kläger mit den ursprünglich für die Lageplanerstellung beantragten Unterlagen zunächst eine Teilvermessung zur Erlangung einer anderen Flurstückgeometrie durchgeführt habe, sei dies nicht zu beanstanden. Derartige Katastervermessungen ließen zunächst künftige Katasterunterlagen (Vermessungsschriften) entstehen. Gemäß § 19 Abs. 5 HVG seien diese unverzüglich zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen. Amtliche Katasterdokumente würden die Unterlagen über die Bestandsveränderungen an Grundstücken aber erst dann, wenn sie vom Katasteramt geprüft und in das Liegenschaftskataster übernommen worden seien. Streng genommen müsse für darauf basierende Leistungen, wie das Erstellen eines amtlichen Lageplans, diese Aktualisierung des Liegenschaftskatasters abgewartet werden. Keinesfalls sei es jedoch so, dass der Kläger bis zur Fortführung des Liegenschaftskatasters "Herr der Daten" sei, mit der Folge, dass die Gebühren für die Bereitstellung der Vermessungsunterlagen nicht an das Katasteramt abzuführen seien. Soweit das Katasteramt die vorgriffsweise Nutzung der künftigen Katasterunterlagen zur Erstellung von Lageplänen zulasse, geschehe dies rein aus Gründen der Praktikabilität und zum Vorteil des Bürgers, der ein Interesse an der raschen Erstellung der Bauvorlagen habe. Ansonsten müsse der Bürger warten, bis das Kataster fortgeführt worden sei und die aktualisierten Daten vom Katasteramt bereitgestellt würden. Da in jedem Fall aber allein die Katasterbehörden befugt seien, Vermessungsunterlagen für Lagepläne und Katastervermessungen zu erteilen, seien die Gebühren für die Vermessungsunterlagen vom Kläger auch dann bei seinem Kunden zu erheben und an das Katasteramt abzuführen, wenn ihm ausnahmsweise gestattet worden sei, bereits anhand der Katasterberichtigungsunterlagen und nicht erst anhand des berichtigten Liegenschaftskatasters weitere Leistungen zu erbringen. Die Gebühren stünden der Katasterbehörde zu, die die vorgriffsweise Benutzung der Unterlagen gestattet habe.

Mit Urteil vom 18. Februar 2004 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 17. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2000 aufgehoben. Zur Begründung führt es aus, dem Kläger gegenüber seien zu Unrecht Gebühren in Höhe von 600,-- DM für die Bereitstellung von Vermessungsschriften erhoben worden, denn es fehle insoweit an einer Amtshandlung seitens des Katasteramtes. Zwar sei nach Nr. 7174 des Kostenverzeichnisses zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. Mai 1994 (GVBl. I S. 225) in der Fassung vom 11. Dezember 1997 (GVBl. I S. 458) für die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen je Antrag eine Gebühr von 100,-- DM zu erheben. Soweit der Kläger für die sieben zu errichtenden Reihenhäuser sieben Lagepläne erstellt und diesen die von ihm durch Teilungsvermessung erlangte neue Flurstücksgeometrie zugrunde gelegt habe, fehle es an einer Amtshandlung des Katasteramtes in Form der Bereitstellung von Vermessungsunterlagen. Die zur Erstellung der Lagepläne verwendeten - vom Beklagten als "zukünftige Katasterunterlagen (Vermessungsschriften)" bzw. "Katasterberichtigungsunterlagen" bezeichneten - Unterlagen habe nämlich nicht das Katasteramt bereitgestellt, sondern der Kläger habe die von ihm erlangte neue Grundstücksgeometrie, ohne dass deren Übernahme in das Liegenschaftskataster abgewartet worden wäre, direkt verwendet. Dabei sei dem Beklagten zwar zunächst darin zuzustimmen, dass auch bei dieser Vorgehensweise nicht der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Bereitstellungsgebühr nach Nr. 7174 des Kostenverzeichnisses für sich vereinnahmen dürfe. Kataster führende Stelle nach § 14 Abs. 5 HVG sei das Katasteramt. Nur diese könne Vermessungsunterlagen bereitstellen, da nur sie über die vollständigen Daten des Liegenschaftskatasters verfüge. Die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure seien demgegenüber Vermessungsstellen nach § 15 HVG mit den dort umschriebenen Befugnissen, zu denen jedoch gerade nicht die Führung des Liegenschaftskatasters gehöre. Da nach der zuvor beschriebenen Vorgehensweise die vom Kläger durch Teilvermessung erlangte neue Flurstücksgeometrie noch nicht in das Liegenschaftskataster übernommen worden sei, habe sie auch nicht - als Gebühren auslösende Amtshandlung - vom Katasteramt zur Anfertigung der Lagepläne zu den Bauanträgen bereit gestellt werden können. Für die vorgriffsweise Benutzung der Unterlagen ("zukünftige Katasterunterlagen") fehle es an einem entsprechenden Gebührentatbestand im einschlägigen Kostenverzeichnis.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2004 - 5 UZ 1735/04 - hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen.

Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte aus, soweit der Kläger in seiner Eigenschaft als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur durch eine Teilungsvermessung eine neue Grundstücksgeometrie erlangt und diese Unterlagen den Lageplänen zu Bauanträgen zugrunde gelegt habe, bevor diese Daten in das Liegenschaftskataster übernommen worden seien, entsprächen die erstellten Lagepläne nicht den Anforderungen des § 2 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). Dieser Mangel werde erst mit der Übernahme der (neuen) Daten in das Liegenschaftskataster geheilt. Ab diesem Zeitpunkt könnten auch in dem Fall, in dem für das Liegenschaftskataster bedeutsame Unterlagen bei dem öffentlich bestellter Vermessungsingenieur entstanden seien, die Vermessungsunterlagen als bereit- gestellt gelten, ohne dass es für die Annahme der kostenpflichtigen Amtshandlung der körperlichen Rückgabe der Vermessungsunterlagen durch das Katasteramt an diesen bedürfe. Von zentraler Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass staatliche Authentizität derart verwendete Vermessungsdaten grundsätzlich nur besäßen, wenn sie von den Katasterbehörden geprüft und in das Liegenschaftskataster übernommen worden - also Bestandteile des Liegenschaftskatasters geworden - seien und zur Verwendung bei künftigen Katastervermessungen u.a. den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zur Verfügung gestellt würden. Lediglich ausnahmsweise und damit im Vorgriff auf die staatliche Autorisierung der Vermessungsdaten sei es den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gestattet, von ihnen angefertigte, aber noch nicht in das Liegenschaftsregister übernommene Vermessungsschriften für die Herstellung von Lageplänen zum Bauantrag zu verwenden. In dieser Lizenzierung bzw. Genehmigung der vorgriffsweisen Nutzung der bei dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur entstandenen Vermessungsunterlagen liege die Gebühren auslösende Amtshandlung für die Bereitstellungsgebühr nach Nr. 7174 des Kostenverzeichnisses. Im Übrigen erlaube Ziffer 1 (VII) der Lageplananweisung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom 2. Januar 1990, Veränderungen im Bestand der Flurstücke, die zwar eingeleitet, aber noch nicht bestandskräftig geworden (im vorliegenden Fall in das Liegenschaftskataster übernommen worden) seien, vorgriffsweise unter besonderer Kennzeichnung darzustellen. Dies bestätige die Rechtsauffassung des Beklagten, dass u.a. in der Gestattung der vorgriffsweisen Nutzung die gebührenpflichtige Amtshandlung der "Konzessionierung" zu sehen sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Februar 2002 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Bevollmächtigte des Klägers trägt vor, das Verwaltungsgericht gehe zu Recht davon aus, dass es an einer kostenpflichtigen Amtshandlung fehle. Die Auffassung des Beklagten, die Aufnahme der (neuen) Daten in das Liegenschaftskataster und die hieraus per Gesetz sich ergebenden Konsequenzen seien als Amtshandlung einzustufen, begegne erheblichen Bedenken. Aus § 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes folge der vom Gesetzgeber formulierte Grundsatz, dass Konsequenzen, die sich allein aufgrund rechtlicher Vorschriften ergäben, grundsätzlich keine Amtshandlungen darstellten. Er habe sich deshalb veranlasst gesehen, von dieser Grundannahme in § 1 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes eine Ausnahme zu machen für den Fall, dass ein Einverständnis der Behörde nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gelte. Einer solchen Spezialregelung hätte es nicht bedurft, wenn derartige Ereignisse ohne weiteres unter den Begriff der Amtshandlung zu fassen seien. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für die "Bereitstellung von Vermessungsunterlagen" im Sinne der Ziffer 7174 des Kostenverzeichnisses Gebühren nur erhoben werden könnten, wenn eine a k t i v e Bereitstellungshandlung vorliege. In der Aufnahme der Daten in das Liegenschaftskataster liege keine Bereitstellung. Die Rechtswirkung, die sich aus der Aufnahme in das Liegenschaftskataster ergebe, stelle deshalb keine Gebühren auslösende Amtshandlung dar. Aus der Verfügung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft- und Landesentwicklung vom 7. März 2005 folge im Übrigen, dass nunmehr und erstmalig für die in der Verfügung beschriebenen Fälle die Verwendung der Unterlagen unter den dort genannten Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt werde. Zudem sei der Verfügung zu entnehmen, dass es der bisherigen Rechtsauffassung des Ministeriums entsprochen habe, dass die abermalige Verwendung der Katasterunterlagen - so wie in dem hier zu entscheidenden Fall - nicht zu einer Gebührenpflicht seitens der Vermessungsstelle führe, sondern diese die Bereitstellungsgebühren selbst habe vereinnahmen dürfen. Dementsprechend könne - dies mache die Verfügung deutlich - nicht von einer vom Ministerium gebilligten Praxis der Erhebung von "Konzessionsgebühren" gesprochen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Die mit Beschluss vom 7. Oktober 2004 - 5 UZ 1735/04 - zugelassene Berufung des Beklagten - über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden.

Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid vom 17. Februar 1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2000 zu Unrecht stattgegeben.

Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid des Beklagten ist § 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes - VwKostG - in Verbindung mit Nr. 7174 des Kostenverzeichnisses zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. Mai 1994 (GVBl. I Seite 255) i.d.F. vom 11. Dezember 1997 (GVBl. I Seite 458). Nach dieser Nummer des Kostenverzeichnisses ist für die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen zur Herstellung von Lageplänen zu Bauanträgen je Antrag eine Gebühr von 100 DM zu erheben. Gläubiger der Bereitstellungsgebühr nach Nr. 7174 des Kostenverzeichnisses ist - darauf hat das Verwaltungsgericht bereits zu Recht hingewiesen - allein das Katasteramt als Kataster führende Stelle nach § 14 Abs. 5 HVG, denn nur diese Stelle kann Vermessungsunterlagen bereitstellen, weil nur sie über die vollständigen Daten des Liegenschaftskatasters verfügt. Die vom Kläger für seine Gebührengläubigerschaft reklamierte Nr. 7183 des Kostenverzeichnisses betrifft dagegen die hier nicht einschlägige Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für Gebäudeabsteckungen, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob der Kläger derartige Bereitstellungsgebühren für sich beanspruchen könnte.

Das Katasteramt Heppenheim hat Vermessungsunterlagen zur Fertigung der vom Kläger hergestellten Lagepläne zu sieben Bauanträgen bereitgestellt, so dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - eine Gebühren auslösende Amtshandlung vorliegt.

In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Kläger durch die von ihm vorgenommene Teilvermessung, nämlich die Vereinigung der Altparzellen und anschließende Neuaufteilung der gesamten Baufläche, eine neue Flurstücksgeometrie erlangt hat, deren Vermessungsschriften er dem Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht hat, wozu er gemäß § 15 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über das Liegenschaftskataster und die Landvermessung (Hessisches Vermessungsgesetz - HVG -) vom 2. Oktober 1992 (GVBl. I S. 453) auch verpflichtet ist. Zugleich hat der Kläger im Mai 1998 den von ihm erstellten und eingereichten Lageplänen zu den Bauanträgen diese neue Grundstücksgeometrie zugrunde gelegt.

Auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Vermessungsunterlagen wurde die Liegenschaftskarte durch das Katasteramt am 2. Juli 1998 fortgeschrieben. Die vom Kläger erstellten Lagepläne zu den Bauanträgen entsprachen danach zum Zeitpunkt ihrer Einreichung bei der Baugenehmigungsbehörde nicht den Anforderungen des § 2 Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -, vielmehr standen erst mit der Fortschreibung der Liegenschaftskarte aktuelle, mit den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang stehende Vermessungsschriften zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund kommt eine von dem Beklagten als "Lizenzierungsgebühr" bezeichnete Gebühr für die Benutzung von Katasterberichtigungsunterlagen bzw. "zukünftigen Katasterunterlagen" nach dem Wortlaut des Gebührentatbestandes nicht in Betracht. Dies stünde - worauf der Beklagte im Übrigen selbst in seinem Erwiderungsschriftsatz vom 27. Juni 2001 zu Recht hinweist - mit der staatlichen Authentizität der zur Bereitstellung vorgehaltenen Vermessungsschriften nicht im Einklang. Bereitstellungshandlungen im Sinne des Gebührentatbestandes der Nr. 7174 des Kostenverzeichnisses als Gebühren auslösende Amtshandlungen sind deshalb erst ab dem Zeitpunkt der Fortschreibung der Liegenschaftskarte möglich. Der Gebührentatbestand der Nr. 7174 des Kostenverzeichnisses meint mit Bereitstellung von Vermessungsunterlagen die Legitimation zur Nutzung dieser im Kataster dokumentierten Daten. Diese Bereitstellung erfolgt grundsätzlich durch die Übersendung oder durch den Abruf (in den Fällen des automatisierten Datenabrufes nach § 16a HVG) der relevanten Daten. In dem Sonderfall, in dem die Vermessungsschriften legitimer Weise bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur entstanden sind, der diese für einen Folgeauftrag nutzen will, besteht die Kosten auslösende Amtshandlung in der Genehmigung der Nutzung, ohne dass es einer körperlichen Rückübergabe der Vermessungsschriften durch das Katasteramt an den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bedarf. Die Forderung nach einer tatsächlichen körperlichen Rückgabe würde in diesem Fall eine nicht zu rechtfertigende Förmelei darstellen. Erforderlich ist aber die Genehmigung der Nutzung durch das Katasteramt, denn die Gebührenpflicht ist auch in der hier vorliegenden Konstellation nicht allein Folge der Rechtswirkungen der Fortschreibung des Liegenschaftskatasters. Diese Genehmigung der vorgriffsweisen Nutzung wurde durch das Katasteramt konkludent durch den Kostenbescheid 17. Februar 1999 erteilt. Da darin zugleich die gebührenauslösende Bereitstellungshandlung zu sehen ist, sind die geltend gemachten Kosten zu Recht erhoben worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

RechtsgebieteHVG, VwKostG-HEVorschriftenHVG § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 1; VwKostG-HE § 1, Nr. 7174

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