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29.08.2006 · IWW-Abrufnummer 062586

Amtsgericht Coburg: Urteil vom 27.04.2005 – 12 C 2039/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Coburg

12 C 2039/04
verkündet am 27.4.2005

Endurteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatzes

erkennt das Amtsgericht Coburg durch Richter XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.4.2005 für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger XXX zu dessen Gutachten Nr. 9/2226/04, auf dessen Konto XXX BLZ: XXX , Kontonummer: XXX 672,22 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit dem 13.10.2004. zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls.

Zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug, kam es zu einem, durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs, allein verschuldeten Unfall.

Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen XXX ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug zu besichtigen, wofür ihr vom Sachverständigen eine Rechnung in Höhe von 672,22 EUR ausgestellt worden ist und ein Fahrzeugschaden in Höhe von 8.297,03 EUR festgestellt wurde.

Die Klägerin hat ihre Ersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, an den Gutachter abgetreten.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 13.10.2004 und 09.11.2004, die Begleichung der Gutachterkosten abgelehnt.

Die Klägerin macht geltend, sie habe einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt und sei daher auf Grund fehlender Rechtskenntnisse nicht verpflichtet gewesen, vorher eine genauere Marktanalyse dahingehend vorzunehmen, dass unterschiedliche Preisstrukturen von Sachverständigen angewendet werden.

Auch sei sie berechtigt, in der Klage, Zahlung an den Sachverständigen selbst zu verlangen, das sie zur Durchsetzung der Ansprüche verpflichtet sei und es ihr vorbehalten sei, ob eine Offenlegung der Zession erfolgen soll.

Mit Schreiben vom 07.02.2005 und 25.02.2005, wurde der Rechtsstreit hinsichtlich ursprünglich zusätzlich geforderter Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 52,95 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Schriftsatz vom 25.02.2005, die Klage hinsichtlich des restlichen Betrages, geforderter Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 8,47 EUR, zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an den Sachverständigen XXX zu dessen Gutachten Nr. 9/2226/04, auf das Konto XXX, BLZ: XXX, Kontonummer: XXX, 672,22 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2004 u zahlen.

Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte macht geltend, dass die Kosten Sachverständigen, nicht zu begleichen seien, da Abrechnung des Sachverständigen nicht prüffähig und weit übersetzt sei.

Im übrigen könne die Klägerin auch keine Zahlung verlangen, da sie den Werklohn selbst noch nicht entrichtet habe. Eine Zahlung an den Sachverständigen käme im übrigen nur ihn Höhe des angemessenen Betrages, nicht jedoch in Höhe der überzogenen Forderung, in Betracht.

Ergänzend wird auf alle Schriftsätze der Parteien, nebst Anlagen, sowie auf alle Protokolle und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte, als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung, auf Zahlung von 672,22 EUR, an den Kfz-Sachverständigen, gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Pflichtversichertengesetz, 823, 249 ff BGB, da sie diese Kosten zum Zwecke der Schadenssicherung aufgewendet hat und die Abtretung an den Sachverständigen wirksam ist.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin berechtigt, im Rahmen der Prozesstandschaft, die Forderung, die sie an den Sachverständigen abgetreten hat, selbst geltend zu machen. Dies ergibt sich daraus, dass der Sachverständige nicht berechtigt wäre, die Forderungen gegenüber der Beklagte selbst einzufordern, da dies einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellen würde. Damit hat aber die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, die Ansprüche, wie vertraglich mit dem Sachverständigen vereinbart, selbst gegen die Beklagte geltend zu machen.

II.

Die Klage ist auch begründet.

1.

Die Klägerin war berechtigt, im Rahmen der Schadenssicherung ein Sachverständigengutachten einzuholen, da vorliegend nicht nur ein Bagatellschaden gegeben war, sodass ihr auch ein Anspruch auf Ersatz der hierdurch entstanden Kosten zusteht.

Insoweit kann es dahin stehen, ob die Rechnung des Sachverständigen ordnungsgemäß erfolgt ist, oder tatsächlich überhöht ist, da von der Klägerin nicht gefordert werden kann, eine genauere Prüfung der Rechnung vorzunehmen. Die Frage der rechtlichen Wirksamkeit einer Rechnung gem. § 315 BGB, setzt ein gewisses rechtliches Wissen voraus, das von einem Laien so nicht gefordert werden kann. Unter Berücksichtigung des subjektiven Schadenseinschlages, kann daher von der Klägerin nicht gefordert werden, zunächst eine Überprüfung der Rechnung vorzunehmen, solange diese nicht völlig außer Verhältnis steht und es der Klägerin daher nicht von vorne herein offensichtlich sein muss, dass diese nicht rechtswirksam sein kann.

Eine derartige Überhöhung kann jedoch unter Berücksichtigung des im Gutachten festgestellten Schadens, nicht angenommen werden.

Insoweit ist die Klägerin berechtigt, zunächst Zahlung von der Beklagten zu verlangen und dann die Beklagte hinsichtlich einer etwa überhöhten Rechnung, die sich hieraus ergebenden etwaigen Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen abzutreten und die Beklagte zu verpflichten, diesen Schadensersatzanspruch sodann selbst gegen den Sachverständigen geltend zu machen.

2.

Im Rahmen dieses Anspruchs, muss sich die Klägerin auch nicht auf einen Freistellungsanspruch verweisen lassen, sondern kann vielmehr sogleich Zahlung an sich, oder auch an den Sachverständigen verlangen.

Der Schaden der Klägerin ist bereits durch die Belastung mit der Verbindlichkeit aus dem Vertrag entstanden, ohne dass es einer gesonderten Vermögenseinbuße beim Geschädigten bedarf (vgl. LG Zwickau, AZ: 6 S 67/03). Dies begründet auf der Überlegung, dass der mit der Freistellung bezweckte Erfolg, nämlich die Entlastung des Geschädigten, hierdurch gerade nicht eintritt, da im Falle einer Freistellung aus dem Vorverhalten der Beklagten ersichtlich wird, dass eine Zahlung an den Sachverständigen nicht vorgenommen würde, so dass sich die Klägerin gezwungenermaßen in einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen verwickeln lassen müsste.

Auch hat die Beklagte durch ihr vorprozessuales Verhalten deutlich gemacht, dass sie die Zahlungen an den Sachverständigen entgültig verweigert, so dass von der Klägerin eine vorherige Fristsetzung gem. § 259 Satz 1 BGB, nicht verlangt werden konnte.

3 .

Da vorliegend die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, vollumfänglich an den Sachverständigen abgetreten worden sind, kann auch eine Zahlung an den Sachverständigen verlangt werden, da im Rahmen der Abtretung gem. § 398 BGB, die Forderung in dem Umfange übergeht, in dem sie beim Zedenten bestand.

Dabei ist desweiteren zu beachten, dass die Abtretung nicht auf Grund § 134 BGB i.V. m. dem Rechtsberatungsgesetz, unwirksam ist, da im Rahmen der Abtretung gerade sichergestellt worden ist, dass die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche, weiterhin der Klägerin obliegt, so dass sichergestellt wurde, dass der Sachverständige nicht für die Klägerin Rechtsangelegenheiten erledigt.

III.

Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Beklagte zu tragen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren als erledigendes Ereignis in Höhe von 52,95 EUR, erst nach Klageerhebung erfolgte, so dass gem. § 91 a ZPO, die Kosten hierfür, von der Beklagten zu tragen sind. Soweit die Klage in Höhe von 8,47 EUR zurückgenommen wurde, hat zwar gem. § 269 Abs. 3 ZPO, grundsätzlich die Klägerin die Kosten zu tragen, jedoch entstehen durch diesen Betrag keine höheren Kosten, so dass gem. § 92 Abs. 2. Nr. 1 ZPO, die Kosten insgesamt der Beklagten aufzuerlegen waren.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 i. V. m. 711 ZPO.

RechtsgebietSchadensrechtVorschriften§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG, §§ 823, 249 ff. BGB

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