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08.04.2004 · IWW-Abrufnummer 040963

Finanzgericht Münster: Urteil vom 19.11.2003 – 10 K 3089/01 EZ

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Münster

Urteil

Az: 10 K 3089/01 EZ

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

G r ü n d e :

I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl.) den Bescheid über die Eigenheimzulage ab dem Jahre 2000 zu Recht aufgehoben hat, weil der Kläger (Kl.) die Wohnung auch an Feriengäste vermietet hatte.

Mit Bescheid vom 16.11.1998 gewährte der Bekl. dem Kl. eine Eigenheimzulage ab 1998 für die Eigentumswohnung (ETW) in *** Q************, ************************. Nachdem der Bekl. erfahren hatte, dass der Kl. in 1999 die Wohnung an 94 Tagen an unterschiedliche Feriengäste vermietet und an 112 Tagen selbst genutzt hatte, hob er mit Bescheid vom 01.02.2001 den Bescheid ab dem Jahr 2000 auf. Im Kalenderjahr 2000 wurde die Wohnung an insgesamt 85 Tagen fremdvermietet (2001: 77 Tage) und an 164 Tagen selbstgenutzt (2001: 150 Tage). Die Vermietung erfolgte ohne Inanspruchnahme einer Feriendienstorganisation.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruch 16.02.01, Einspruchsentscheidung 04.05.01) trägt der Kl. mit seiner am 06.06.2001 erhobenen Klage vor, dass eine Eigenheimzulage in Anlehnung an Tz. 132 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 10.02.1998 zu gewähren sei, da seine Familie die Wohnung an mindestens 100 Tagen pro Jahr bewohnt habe. Dass er daneben die Wohnung vermietet habe, sei unschädlich, wie § 2 Absatz 1 Satz 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) zeige. Denn dort seien abschließend bestimmte Objekte von der Begünstigung ausgeschlossen. Die Vermietung werde aber nicht erwähnt.

Der Kl. beantragt,

den Bescheid über EigZulG 2000 vom 01.02.2001 und die Einspruchsentscheidung (EE) vom 04.05.2001 aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Eigenheimzulage könne nicht für Wohnungen gewährt werden, die wie hier zu vorübergehenden Beherbung von Personen bestimmt seien.

II.
Die Klage ist nicht begründet.

Die von dem Kl. begehrte Festsetzung der Eigenheimzulage für 2000 setzt nach § 4 Satz 1 EigZulG voraus, dass der Kl. die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Daran fehlt es hier. Der Kl. hat die Wohnung 1999 und in den folgenden Jahren nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Eigenheimzulage war daher gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG ab dem Jahr 2000 aufzuheben.

Was nach § 4 EigZulG unter Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zu verstehen ist, ist nicht ausdrücklich im Gesetz erläutert. Der Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist auch im Einkommensteuergesetz (EStG) nicht definiert. Der Senat ist der Auffassung, dass ein Gebäude dann Wohnzwecken dient, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen. Dass entspricht der in § 17 Wohnraumförderungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts, Bundesgesetzblatt I 2001, 2376) enthaltenen Definition von Wohnraum als umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Eine Wohnung setzt also im Regelfall eine Beziehung zwischen dem Benutzer und dem genutzten Raum von gewisser Dauerhaftigkeit und Intensität voraus. Somit ist das Element der Dauer dem Begriff des Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu berücksichtigen. An der Dauerhaftigkeit der Beziehung zwischen dem Nutzer und der Wohnung fehlt es, wenn Räume von wechselnden Feriengästen jeweils nur im Urlaub genutzt werden, insbesondere dann, wenn dies der Zweckbestimmung der Wohnung entspricht. Solche Räume werden nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern lediglich zum vorübergehenden Aufenthalt am Urlaubsort (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2001 X R 27/01, BFH/NV 2002, 432).

Bei Anwendung dieser Grundsätze weist die Beziehung des Kl. zu der Wohnung in seinem Haus in *** Q************ nicht die für eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geforderte Intensität auf. Denn ein Eigentümer, der, wie der Kl. hier, seine Wohnung nur im beabsichtigten und angestrebten Wechsel mit jeweils unterschiedlichen Mietern nutzt, stellt zu dieser Wohnung genau so wenig wie die ständig wechselnden, sich nur für kurze Zeit zu Urlaubszwecken in der Wohnung aufhaltenden Mieter eine dauerhafte Beziehung her. Zu eigenen Wohnzwecken würde die Wohnung nur genutzt, wenn sie ausschließlich dem Kl. ganzjährig zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stände und er sie auch tatsächlich wie eine eigene Wohnung längerfristig im Jahr nutzen würde. Daran fehlt es hier.

Nur die vorgenannte Auslegung des Merkmals "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" entspricht dem Sinn und Zweck des Eigenheimzulagegesetzes. Denn wie § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG zeigt, ist selbst eine Wohnung, die - tatsächlich- ganzjährig aus -schließlich dem Eigentümer zum eigenen Bewohnen zur Verfügung steht, dann nicht begünstigt, wenn die Wohnung nicht zur Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse - sei es auch im Rahmen einer Zweitwohnung - angeschafft wurde, sondern als - rechtliche - Ferien- oder Wochenendwohnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nicht zuzulassen.

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