Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

25.03.2004 · IWW-Abrufnummer 040658

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 08.03.2004 – 1 U 134/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Im Namen des Volkes
URTEIL

1 U 134/03

Laut Protokoll verkündet am 08.03.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. E., den Richter am Oberlandesgericht E. und die Richterin am Landgericht T.

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Juni 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - 6 O 312/02 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.175,47 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 9. Juli 2001 geltend, bei dem sein Pkw Renault, VIE-..., und der niederländische Lkw, BL- zusammenstießen. Die Einstandspflicht des Fahrzeughalters dem Grunde nach ist unstreitig. Der Fahrzeugschaden des Klägers (Reparaturkosten von 2.626,70 ?) nebst Kostenpauschale wurde erst am 15.11.2001 ausgeglichen.

Im Streit steht nur noch der Umfang des von dem Kläger geltend gemachten Nutzungsausfallanspruchs.

Infolge des Unfalls war der am 03.12.1991 erstmals zugelassene Pkw Renault 25 V6 des Klägers nicht mehr fahrbereit und wurde in eine Werkstatt verbracht. Das vor dem Unfall unbeschädigte und seinem Alter und der Laufleistung nach entsprechend gepflegte Fahrzeug wies einen Kilometerstand von 160.388 auf. Ausweislich eines am 01.11.2001 erstellten Sachverständigengutachtens der DEKRA beliefen sich der Wiederbeschaffungswert auf 2.812,11 ? und die Reparaturkosten auf 2.793,13 ?.

Der Kläger meldete den Pkw Renault am 29.10.2001 ab, am 26.11.2001 ließ er ein Ersatzfahrzeug zu.

Als Nutzungsausfallentschädigung zahlte der zuständige Versicherer über das Schadensregulierungsbüro Dr. J. 601,28 ? (14 Tage à 84,- DM). Die Vorhaltekosten für das Fahrzeug des Klägers betragen täglich 15,74 ?.

Der Kläger, der das Regulierungsbüro am 03.08.2001 darauf hingewiesen hatte, zu einer Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage zu sein, hat geltend gemacht, ihm stehe darüber hinaus eine Nutzungsausfallentschädigung von 7.235,29 ? zu, nämlich für den Zeitraum zwischen dem Unfall und der Zahlung der Entschädigung am 15.11.2001. Insofern hat er für 131 Tage je 117,- DM in Rechnung gestellt. Bezüglich des Tagessatzes hat er sich an der Tabelle Sanden/Danner orientiert, wobei er den Betrag wegen des Alters des Pkw um eine Gruppe verringert hat.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.235,29 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, dass im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs des Klägers zwei Gruppen nach der Tabelle Sanden/Danner abzuziehen seien. Zudem habe der Kläger, der keinen Nutzungswillen gehabt habe, gegen seine Schadensminderungspflicht verstossen; er habe sich durch Kreditaufnahme ein Ersatzfahrzeug beschaffen und ein eigenes Sachverständigengutachten vorlegen müssen. Auch stehe der geltend gemachte Nutzungsausfall in einem krassen Missverhältnis zum Fahrzeugschaden.

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme gemäß Beschluss vom 20.01.2003 der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.058,52 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2002 zu zahlen.

Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger weder der Nutzungswille abzusprechen noch ihm ein Verstoß gegen Schadensminderungspflichten vorzuwerfen sei und er deshalb zwar Nutzungsausfall für den gesamten Zeitraum vom Unfalltag bis zur Entschädigungszahlung, insgesamt für 130 Tage, beanspruchen könne, er hierbei aber nicht nach den Sätzen der Tabelle Sanden/Danner abrechnen könne, sondern sein Schaden auf die Vorhaltekosten seines Fahrzeuges plus eines Zuschlages von 30 % dieser Vorhaltekosten beschränkt sei.

Das Landgericht hat hierzu - gestützt auf die Entscheidungen des OLG Saarbrücken, NZV 1990, 388 und OLG Karlsruhe, MDR 1998, 1285 - ausgeführt, dass es sich bei den Sätzen für den Nutzungsausfall in der Tabelle Sanden/Danner um Mietsätze handele, welche um den Vermietergewinn, Verwaltungskosten und ersparte Eigenbetriebskosten bereinigt seien. Diese Sätze seien nur für Zeiträume als Berechnungsgrundlage geeignet, während derer üblicherweise Ersatzfahrzeuge angemietet werden, keinesfalls also für einen Zeitraum von 130 Tagen. Zwar sei der Nutzungsausfall für den ersten Tag genauso hoch wie für den letzten Tag des vom Schädiger zu verantwortenden Zeitraumes. Allerdings hänge die Berechnungsgrundlage entscheidend von einer Abwägung im Einzelfall ab. Es bestehe keine Höchstdauer, bis zu der längstens Nutzungsausfallentschädigung nach den Sätzen der Tabelle Sanden/Danner zu gewähren sei, mit der dann zwingenden Folge, dass ab dem nächsten Tag dann eine längere Ausfalldauer für den Schädiger günstiger wäre. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall mit ungewöhnlich langer Dauer des Nutzungsausfalles abgewogen werden, ob die Anwendung der Sätze der Tabelle Sanden/Danner zu unangemessenen Ergebnissen führe. Denn die Nutzungsausfallentschädigung dürfe nicht in einem erheblichen Missverhältnis zu dem Zeitwert des Fahrzeuges stehen.

Die Anwendung der Tabelle Sanden/Danner für den hier maßgeblichen Zeitraum von 130 Tagen führe zu einer Nutzungsausfallentschädigung von 7.776,75 ? (117 DM x 130 = 15.210 DM). Dies stehe in einem krassen Missverhältnis zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges des Klägers, welcher nach dem DEKRA-Gutachten bei 2.812,11 ? liege (vgl. Bl. 39 ff. GA).

Es sei daher sachgerecht, als Berechnungsgrundlage für den Nutzungsausfallschaden auf die Vorhaltekosten für das Fahrzeug abzustellen und einen angemessenen Zuschlag vorzunehmen. Hierdurch erhalte der Kläger einen Ausgleich für die verbrauchsunabhängigen Gemeinkosten seines Fahrzeuges und eine Entschädigung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit. Auch der BGH erkenne die Orientierung an den Vorhaltekosten als eine Berechnungsmethode für den Nutzungsausfallschaden an (vgl. BGH NJW 1987, 50, 53). Die Vorhaltekosten für das Fahrzeug des Klägers liegen unstreitig bei 15,74 ? pro Tag. Der sich dann für 130 Tage ergebende Betrag von 2.046,20 ? sei durch einen angemessenen Zuschlag zu erhöhen. Diese Erhöhung diene dem Ausgleich für die entgangene Nutzungsmöglichkeit. Das Landgericht hat den Wert dieses Nutzungsausfalls nach § 287 ZPO auf 30 % der Vorhaltekosten geschätzt, so dass sich ein Nutzungsausfallschaden von 20,46 ? pro Tag ergebe und multipliziert mit 130 Tagen eine Nutzungsausfallentschädigung von 2.659,80 ?, von dem das Landgericht die bereits gezahlten 601,28 ? in Abzug gebracht hat.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung, mit der er sein ursprüngliches Klageziel weiter verfolgt, nämlich eine Entschädigung auf der Grundlage der Tabelle von Sanden/Danner, d. h. hier einen Tagessatz von zumindest 117 DM; auf dieser Grundlage kommt er zu einer noch ausstehenden Forderung von 5.176,77?.

Der Kläger macht hierzu im Wesentlichen geltend:

Die Anwendung der Tabelle Sanden/Danner rechtfertige sich in jedem Fall, weil sie nicht dem Ausgleich einer konkreten Vermögenseinbuße diene, sondern mit ihrer Hilfe vielmehr der "immaterielle Wert" der täglichen Nutzung und Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges kommerzialisiert werde. Dieser "Wert" müsse aber notwendigerweise am ersten Tag des Fahrzeugausfalls genauso bemessen werden wie am 300. Tag eines Fahrzeugausfalls, es handele sich um einen absoluten Wert der täglichen Verfügbarkeit. Die von dem Landgericht vertretene Auffassung, der Nutzungsausfallschaden dürfe nicht in einem erheblichen Missverhältnis zum Zeitwert des Fahrzeugs stehen, finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Grundlage. Insbesondere sei auch nicht die zitierte Entscheidung des BGH einschlägig.

Eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs sei auch nicht wegen der ungewöhnlich langen Dauer des Nutzungsausfalls gerechtfertigt. Hierzu fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Ein Korrektiv komme nur über § 254 BGB in Betracht. Ein derartiges Mitverschulden sei vorliegend aber nicht gegeben.

Schließlich sei aber auch der von dem Landgericht entschiedene Fall ganz verschieden von dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, in dem es um einen Nutzungsausfallzeitraum von 585 Tagen ging. Hier habe das Landgericht nicht mitgeteilt, anhand welcher Kriterien die von ihm für erforderlich gehaltene Einzelfallabwägung stattzufinden habe. Das Landgericht habe den hier vorliegenden (besonderen) Umstand berücksichtigen müssen, dass schon mit dem ersten Anspruchsschreiben des Klägers vom 23.07.2001 eine Bezifferung des eingetretenen Fahrzeugschadens unter gleichzeitiger Beifügung eines Kostenvoranschlages erfolgt sei. Auf dieser Grundlage habe eine Regulierung oder zumindest eine Vorschusszahlung problemlos erfolgen können. Dies sei aber nicht geschehen. Demzufolge habe die Gegenseite den langen Nutzungsausfallzeitraum selbst aktiv herbeigeführt (venire contra factum proprium).

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger neben dem erstinstanzlich zugesprochenen Betrag weitere 5.176,77 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, wobei er unter Berufung auf BGH NJW 1988, 484 noch geltend macht, dass vorliegend ohnehin deswegen auf die Vorhaltekosten und nicht auf die Tabellenwerte von Sanden/Danner abzustellen sei, weil das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt 10 Jahre alt gewesen sei.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet.

1.

Er kann den ihm durch den unfallbedingten Nutzungsausfall seines Pkw Renault 25 entstandenen Schaden nach den Tagessätzen der Tabelle von Sanden/Danner berechnen, wobei die wegen des Alters des Fahrzeugs erfolgte Herabstufung in eine niedrigere Gruppe ausreicht. Ihm waren daher zusätzlich zu den bereits von dem Landgericht zuerkannten 2.058,52 ?, weitere 5.116,95 ?, insgesamt also 7.175,47 ? nebst Zinsen in dem zuerkannten Umfang zuzusprechen; wegen eines Betrages von 59,82 ? (Nutzungsausfall für einen Tag) war die Klage abzuweisen, da die Klageforderung insoweit über den geltend gemachten Nutzungsausfallzeitraum von 130 Tagen hinausgeht.

Entgegen der auf die zitierten Entscheidungen des OLG Karlsruhe und OLG Saarbrücken gestützten Auffassung des Landgerichts ist es auch zur Berechnung eines langfristigen Nutzungsausfallschadens zulässig, auf die in der Rechtsprechung durchgängig als praktikabel und angemessen anerkannte Tabelle von Sanden/Danner zurückzugreifen.

Auch abstrakte Nutzungsentschädigungen können unter besonderen Umständen auf sehr lange Zeit zugebilligt werden (Lange/Schiemann, Schadenersatz, 3. Aufl., § 6 VII).

Der Umstand, dass es sich bei den Werten der Tabelle um bereinigte, d. h. um Vermietergewinn, Verwaltungskosten und ersparte Eigenbetriebskosten ermäßigte Mietsätze handelt, führt nach der Ansicht des Senats nicht notwendig zu der Annahme, dass die Werte nur insoweit als Berechnungsgrundlage für den Ersatz des Nutzungsausfalls geeignet sind, als es sich um Zeiträume handelt, für die üblicherweise Ersatzfahrzeuge angemietet werden. Denn die Höhe des mit den - bereinigten - Mietsätzen pauschalierten täglichen Nutzungsausfallschadens verändert sich nicht durch eine - für den Geschädigten oftmals überhaupt nicht vorhersehbare und, wie hier, im Fall des finanziellen Unvermögens auch nicht etwa durch (kostengünstige) Anmietung oder frühzeitigen Erwerb eines Ersatzfahrzeugs beeinflussbare - Überschreitung des üblichen Zeitraums. Ihm steht sein Fahrzeug nach Ablauf des "üblichen Zeitraums" in gleicher Weise nicht zur Verfügung wie in der Zeit davor. Zu Recht hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass der Nutzungsausfallschaden für den ersten Tag genauso hoch ist wie für den letzten Tag des maßgebenden Zeitraums.

Es findet sich zudem kein überzeugender rechtlicher Ansatz dafür, bei einem langfristigen Nutzungsausfall die Berechnung der Schadenshöhe nach den Tabellenwerten insgesamt abzulehnen (so aber auch LG Stendal, Schaden-Praxis 2004,19), Jedenfalls für den Zeitraum, für den üblicherweise Ersatzfahrzeuge angemietet werden oder etwa hier auch für den Wiederbeschaffungszeitraum, für den der Versicherer tatsächlich nach Tabellenwerten reguliert hat, müssten - auch nach der Gegenmeinung - die Werte der Tabelle zugrundegelegt werden und dürfte der Anspruch des Geschädigten zumindest insoweit nicht ohne Weiteres auf die Vorhaltekosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags oder in sonstiger Weise beschränkt werden. Der Umstand, dass sich der Nutzungsausfall über diesen Zeitraum ausdehnt, rechtfertigt diesbezüglich keine Einschränkung bei der Berechnung.

Aber auch für den darüber hinausgehenden Zeitraum gibt es keinen schadensrechtlichen Grund, nunmehr hierfür und schon gar nicht für den Gesamtzeitraum eine andere Berechnungsmethode zu wählen bzw. die Höhe des Nutzungsausfallschadens anders zu bewerten. Vielmehr ist gemäß § 287 ZPO festzustellen, dass die bereinigten Mietwertsätze für die gesamte Ausfallzeit von 130 Tagen eine taugliche Schätzungsgrundlage liefern.

Unerheblich ist, ob für diesen längeren Zeitraum normalerweise kein Fahrzeug angemietet worden wäre oder jedenfalls bei der Anmietung eines Fahrzeuges für einen längeren Zeitraum ein günstigerer Mietzins hätte vereinbart werden können. Dieser Gesichtspunkt betrifft vielmehr (allein) die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, gegen die der Kläger nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts aber gerade nicht verstoßen hat. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der damit einhergehende Schaden vergrößert. Insofern lag es in der Hand des Beklagten bzw. dem Regulierungsbüro, zur Abwendung eines größeren (Nutzungsausfall-)Schadens einen Vorschuss an den Kläger zu leisten, mit dem dieser in die Lage versetzt gewesen wäre, ein Ersatzfahrzeug früher zu erwerben.

Der Kläger muß sich bei der Berechnung seines Nutzungsausfallschadens auch nicht deswegen auf die Vorhaltekosten (eventuell mit angemessenem Zuschlag) verweisen lassen, weil sein Pkw Renault 25 zum Zeitpunkt des Unfalls nahezu 10 Jahre alt war oder der nach den Tabellenwerten ermittelte Nutzungsausfallschaden weit über dem Wert des Fahrzeuges liegt.

Es ist insbesondere nicht ohne Weiteres so, dass bei älteren Fahrzeugen (über 10 Jahre) nur nach den Vorhaltekosten und einer im Einzelfall angemessenen Erhöhung zum Ausgleich der entgangenen Nutzungsmöglichkeit abgerechnet werden kann, denn das Alter eines Kfz allein beeinflusst nicht den Gebrauchsvorteil, welchen der Geschädigte aus der Nutzung des Fahrzeugs hätte ziehen können.

Soweit der Bundesgerichtshof (NJW 1988, 484) in dem Fall der Vorenthaltung eines nahezu 10 Jahre alten Pkw Fiat 500 entschieden hat, dass die Tabelle von Sanden/Danner zur Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung nicht herangezogen werden könne, beruhte das maßgeblich darauf, dass der Fiat im Gegensatz zu dem Renault des Klägers mit zahlreichen Mängeln behaftet war und das Nachfolgemodell des Fiat 500, der Fiat 126 "Bambino" zudem stärker motorisiert und deutlich komfortabler war, so dass aus diesen Gründen - und nicht wegen des Alters - der Nutzungswert mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs nicht mehr vergleichbar war (vgl. in einem ähnlichen Fall auch KG NZV 2003, 335). Insoweit hat der Kläger dem Alter des Fahrzeuges bei seiner Abrechnung bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er den Nutzungsausfall laut Tabelle um eine Gruppe niedriger angesetzt hat.

Schließlich ist die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt, wie der BGH dies in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich klargestellt hat. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Nutzungsausfallentschädigung in einem erheblichen Missverhältnis zu dem Zeitwert des Fahrzeuges steht (siehe auch BGH NJW 1985, 2637, 2639 - Mietwagenkosten).

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.176,77 ?. Die Beschwer liegt jeweils unter 20.000 Euro.

RechtsgebieteZPO, BGBVorschriftenZPO § 287 BGB § 254

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr