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06.02.2004 · IWW-Abrufnummer 032703

Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 16.01.2003 – 6 K 1108/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Sächsisches Finanzgericht

Im Namen des Volkes Urteil

Az: 6 K 1108/02

In dem Finanzrechtsstreit XXX

wegen Einkommensteuer 2000
hat der 6. Senat durch den Berichterstatter gem. § 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung am 16. Januar 2003 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Postanschrift des Bundesfinanzhofs Postfach 86 02 40 81629 München
Hausanschrift des Bundesfinanzhofs Ismaninger Str. 109 81675 München
Telefax-Anschluss des Bundesfinanzhofs 089/9231-201

Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung.

Der mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als Direktionsreferent einer Versicherung betreute er etwa 40 Zweigstellen im ............. Ausweislich einer Aufstellung für das Jahr 2000 (Bl. 31-34 der Rechtsbehelfsakte) verbrachte der Kläger etwa 50 v.H. der Arbeitszeit im Außendienst, die verbleibende Zeit nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Der Arbeitgeber bezeichnet den Kläger als ?Mitarbeiter des angestellten Außendienstes? (Schreiben vom 9. November 1995 und 22. Januar 2002, Bl. 11, 13 d.A.) mit ?vertriebsorientierter Aufgabenstellung? (Schreiben vom 27. Mai 2002, Bl. 12 d.A.). Schwerpunkte der Tätigkeit liegen danach im ?Auf- und Ausbau des Vertriebes durch Einstellung neuer Mitarbeiter in den Agenturen, Einarbeitung und Weiterbildung der Vermittler und deren Mitarbeiter, Produktionskontrolle und aktives Beraten in allen Organisationsfragen. Diese Vertriebsaufgabe umfasst keine direkte Vermittlung von Versicherungsverträgen? (Schreiben vom 17. Juli 2002, Bl. 72 d.A.). Der Arbeitgeber stellte dem Kläger zwar keinen betrieblichen Arbeitsplatz zur Verfügung, bestand aber auf die Einrichtung eines Arbeitszimmers als ?unverzichtbaren Teil? (a.a.O, Bl. 12. d.A.) der Tätigkeit. Für das Arbeitszimmer machte der Kläger mit der Einkommensteuererklärung 2000 Aufwendungen von 7.334 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte anerkannte mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18. Mai 2001 hierfür Werbungskosten von 2.400 DM. Auf einen Einspruch hin änderte der Beklagte den Bescheid in anderen Punkten und wies ihn mit Entscheidung vom 7. Mai 2002 hinsichtlich der weiteren Werbungskosten für das Arbeitszimmer zurück. Hiergegen richtet sich die am 6. Juni 2002 erhobene Klage.

Der Kläger trägt vor, er habe im Arbeitszimmer erheblichen organisatorischen Aufwand zu bewältigen. Er bearbeite dort sämtliche Unterlagen, führe von dort aus den Schriftverkehr, vereinbare Termine, führe Werbegespräche und Arbeitsbesprechungen, arbeite Termine vor und nach. Außerdem nutze er das Zimmer zu Videopräsentationen, Motivationsgesprächen und Planauswertungen sowie zur Einarbeitung neueingestellter Mitarbeiter. Aufgrund seiner Führungsposition sei er von gewöhnlichen Vertriebsmitarbeitern im Außendienst zu unterscheiden. Außerdem erlaube die Fernkommunikation eine umfassende Tätigkeit vom Arbeitszimmer aus. Schließlich befasse er sich nicht mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen, sondern mit dem Auf- und Ausbau des Vertriebes.

Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18. Mai 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2002 dahingehend zu ändern, dass für das häusliche Arbeitszimmer weitere Werbungskosten von 4.934 DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt Abweisung.

Er ist der Auffassung, der Kläger übe eine vertriebsorientierte Tätigkeit aus. Die Betreuung der Zweigstellen erfolge weitgehend vor Ort. Das Arbeitszimmer sei daher nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sondern diene nur Vor- und Nacharbeiten. Der Schwerpunkt der Tätigkeit finde in den Zweigstellen oder in Tagungsstätten statt.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 6. Juni, 1. August und 19. August 2002 sowie vom 3. Juli, 15. August und 27. August 2002 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter erklärt.

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist nicht begründet. Der Abzug ist nach § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) auf 2.400 DM für das Streitjahr begrenzt. Das häusliche Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers. Die Vorschrift begründet eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer. Beruft sich ein Steuerpflichtiger auf die Abziehbarkeit und damit auf eine steuermindernde Ausnahmeregelung, trägt er nach den allgemeinen Regeln die Feststellungslast.

Dem Sinnzusammenhang sowie Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG ist zu entnehmen, dass zunächst der zeitliche (quantitative) Umfang der beruflichen Nutzung für das Begriffsverständnis von wesentlicher Bedeutung ist. Daneben ist auf die Art der in dem Raum verrichteten Arbeiten abzustellen, also darauf, welche (qualitative) Bedeutung diese für den vom Kläger ausgeübten Beruf haben. Dass ein Arbeitnehmer sämtliche berufliche Tätigkeiten zu Hause verrichten muss, setzt der Begriff ?Mittelpunkt? nicht voraus (vgl. auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 14. Februar 2001 2 K 105/99, EFG 2001, 677 m.w.N.). Ist ein Arbeitnehmer nicht nur zu Hause, sondern auch außerhalb tätig, ist darauf abzustellen, wo er die für seinen Beruf wesentlichen Kerntätigkeiten tatsächlich vornimmt, d. h. ob sich diese nach Art und Zeitaufwand im häuslichen Arbeitsbereich als dem Zentrum seiner beruflichen Betätigung bündeln (vgl. auch Urteil des FG München vom 13. Dezember 2000 1 K 4898/99, EFG 2001, 487). Wenn unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die für den unternehmerischen oder beruflichen Erfolg wesentlichen Leistungen im Arbeitszimmer erbracht werden, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer (vgl. auch Urteil des FG Köln vom 26. Juni 2000 10 K 965/00, EFG 2000, 1054; zusammenfassend Urteil des Niedersächsischen FG vom 17. Juli 2002 12 K 594/99, EFG 2003, 33). Das häusliche Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers. Die berufliche Betätigung erstreckt sich nicht auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen, sondern auf ein Bündel von Tätigkeiten, die auf die sachliche und personelle Organisation des Vertriebsnetzes seines Arbeitgebers bezogen sind. Sein Arbeitszimmer nutzt er ebenso zu Gesprächen und Beratungen wie zu Vor- und Nachbereitung seiner auswärtigen Einsätze. Der Kläger übt mithin zwar bestimmte Tätigkeiten schwerpunktmäßig in seinem Arbeitszimmer aus. Dass hierin der Mittelpunkt oder der prägende Teil der gesamten beruflichen Aufgaben liegt, ist nicht erkennbar. Auch die Tatsache, dass der Kläger arbeitsvertraglich gehalten ist, ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten und nach bestimmten Vorgaben auszustatten, führt nicht ohne weiteres zur Anerkennung des Zimmers als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Denn nur die tatsächliche Nutzung des Arbeitszimmers im Verhältnis zu den gesamten Aufgaben ist bei der Prüfung, an welchem Ort sich der Arbeitnehmer schwerpunktmäßig betätigt, maßgebend.

Qualitativ stärker fallen diejenigen Tätigkeiten in das Gewicht, die der Kläger außerhalb des Arbeitszimmers wahrnimmt, insbesondere Vor-Ort-Gespräche mit einzelnen Mitarbeitern der Außenstellen, Gruppengespräche oder Organisationstagungen. Die Art der außerhäuslichen Unternehmungen zeigt auch, dass die Fernkommunikation persönliche Gespräche mit Mitarbeitern, Kollegen und Vorgesetzten nicht ersetzt oder zu einem nur untergeordneten Teil der beruflichen Tätigkeit werden lässt. Das von dem Kläger zu betreuende Netz erstreckt sich über den gesamten ....... , so dass der Kläger die Außenstellen zu Mitarbeitergesprächen besucht. Die Mitarbeiter suchen nicht schwerpunktmäßig das Arbeitszimmer des Klägers zu solchen Anlässen auf. Dies würde ? das zeigt auch der quantitativ-zeitliche Gesichtspunkt ? nicht zuletzt eine häufigere und regelmäßigere Anwesenheit des Klägers in dem Arbeitszimmer voraussetzen. Denn der Kläger war im Streitjahr tagsüber oft und regelmäßig auswärts tätig. Angesichts der Art und Häufigkeit der auswärtigen Einsätze des Klägers drängt sich vielmehr auf, dass die das Berufsbild prägenden Tätigkeiten gerade nicht in dem Arbeitszimmer stattfinden. Die Aufgaben des Klägers der Mitarbeiterführung und Außenstellenbetreuung lassen sich zwar teilweise auch vom häuslichen Arbeitszimmer erledigen. Das unmittelbare Zusammentreffen mit den maßgebenden Personen vor Ort spielt jedoch nach der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses und den Führungsaufgaben des Klägers die zentrale Rolle.

Schließlich vermag der quantitativ-zeitliche Gesichtspunkt an der Beurteilung des Mittelpunktes nichts zu ändern. Denn der Kläger verbrachte die Arbeitszeit etwa hälftig im häuslichen Arbeitszimmer und außer Haus.

2. Das Gericht entscheidet aufgrund entsprechender Erklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter, § 79 a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

RechtsgebietEinkommensteuerVorschriften§ 9 V, 4 V S. 1 Nr. 6b EStG

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