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08.11.2000 · IWW-Abrufnummer 001317

Verwaltungsgericht Hamburg: Urteil vom 29.09.2000 – 3 VG 268/2000

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Verwaltungsgericht Hamburg
Im Namen des Volkes
Urteil

Aktenzeichen
3 VG 268/2000

vom 29.09.2000

In der Verwaltungsrechtssache

An Verkündungs Statt zugestellt

Tenor:

Der Bescheid vom 24.3.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 16.12.1999 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rechtsmlttelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, Nagelsweg 37, 20097 Hamburg, zu stellen. Er muß das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

- wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

- wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

- wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

- wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

- wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antrag kann wirksam nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst gestellt werden. Daneben sind in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts, in Angelegenheiten der Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie in Personalvertretungsangelegenheiten auch die in § 67 Abs. 1 Satz 4 und 6 VwGO genannten bevollmächtigten Angehörigen von Interessenorganisationen und in Abgabenangelegenheiten auch bevollmächtigte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Auf die Möglichkeit der Sprungrevision nach § 134 VwGO wird hingewiesen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zur Erstattung von Kosten für einen Abschleppvorgang.

Am 25. Januar 1999 parkte der Kläger seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen zumindest von 11.25 Uhr bis 11.45 Uhr im Bereich. Das Fahrzeug stand vor einer Bordsteinabsenkung, über die ein Fußweg zu erreichen war. Die Polizei veranlaßte die Umsetzung des klägerischen Fahrzeugs.

Mit Bescheid vom 24. März 1999 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kosten für den Abschleppvorgang in Höhe von DM 173,10 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch das klägerische Fahrzeug sei der Durchgang für die Fußgänger und die Bordsteinabsenkung blockiert worden.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. April 1999 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, daß es während der Abstellzeit des Fahrzeuges nicht zur Behinderung von Verkehrsteilnehmern gekommen sei. Zudem habe er einen etwa 10 x 10 cm großen Zettel gut sichtbar auf das Armaturenbrett seines Wagens gelegt und auf diesem seine Handy-Nummer vermerkt und geschrieben "bei Störung bitte anrufen, komme sofort". Im Falle eines Anrufs hätte er in weniger als einer halben Minute an seinem Wagen sein können.

Daraufhin holte die Beklagte bei dem Polizeirevier 17 eine Stellungnahme ein, die am 3. Dezember 1999 abgegeben wurde. In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, daß der Wagen mindestens 20 Minuten verkehrswidrig und behindernd abgestellt gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Fahrzeug des Klägers sei zu Recht im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 7 Abs. 1 SOG abgeschleppt worden, so daß nach § 7 Abs. 3 SOG die dadurch entstandenen Kosten wie die Kosten einer Verwaltungsvollstreckung verlangt werden dürften. Daß Fahrzeug sei verbotswidrig vor einer Bordsteinabsenkung abgestellt gewesen, so daß die Vorschriften der §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO nicht beachtet worden seien. Ein Abwarten auf die ungewisse Rückkehr des Klägers sei unzumutbar gewesen. Eine Nachforschungspflicht habe auch angesichts der angegebenen Handynummer nicht bestanden. Die festgesetzten Kosten seien der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie setzten sich zusammen aus dem Entgelt für den beauftragten Abschleppunternehmer (DM 100,06), der Personalkostenpauschale nach § 1 Abs. 2 VKO (DM 57,-) und einem auf die Summe beider Beträge erhobenen Gemeinkostenzuschlag von 10%. Gesichtspunkte für ein Absehen von der Erstattungsmöglichkeit hätten nicht vorgelegen. Es gebe den haushaltsrechtlichen Grundsatz, von jeder Erstattungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Mit seiner am 18. Januar 2000 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren betont er, daß er sich zur fraglichen Zeit in einem gegenüber dem abgestellten Fahrzeug gelegenen Gebäude befunden habe und bei einem Anruf in wenigen Sekunden bei seinem Wagen hätte sein können. Die Polizei hätte daher die Möglichkeit gehabt, ihn anzurufen und zum Wegfahren des Fahrzeugs aufzufordern. In diesem Fall wäre der PKW früher beseitigt worden, als dies durch Beauftragung des Abschleppunternehmens möglich gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 24. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.

Dem Gericht hat die Sachakte der Beklagten vorgelegen. Sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte, die Sachakte der Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beklagte konnte den Kläger für die Erstattung der Kosten des Abschleppvorgangs nicht gemäß § 7 Abs. 3 SOG in Anspruch nehmen. Hiernach können zwar die Kosten der unmittelbaren Ausführung durch Verwaltungsakt von den nach §§ 8 und 9 SOG Verantwortlichen in gleichem Umfang wie die Kosten einer Verwaltungsvollstreckung erstattet verlangt werden, und nach § 19 Abs. 1 HmbVwVG sind die Kosten einer Ersatzvomahme vom Pflichtigen zu erstatten und werden von der Vollstreckungsbehörde nach ihren Aufwendungen festgesetzt.

Aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der die Belastung des Bürgers mit den Kosten einer rechtswidrigen Maßnahme verbietet (vgl. OVG Hamburg, HmbJVBl. 1986, 99, 100), folgt jedoch, daß die Erstattungspflicht nur dann entsteht, wenn die unmittelbare Ausführung rechtmäßig gewesen ist. Hieran fehlt es vorliegend.

Das vor der Bordsteinabsenkung abgestellte Fahrzeug störte die öffentliche Sicherheit, da es entgegen den Bestimmungen über das Parken in § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO abgestellt worden war. Danach ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen unzulässig. Durch das verbotswidrige Abstellen seines Pkws hat der Kläger die vorgesehenen Nutzer der Bordsteinabsenkung und des über diese zu erreichenden Gehweges auch behindert.

Die unmittelbare Ausführung stellt sich jedoch nicht als verhältnismäßig dar. Verhältnismäßig ist eine Maßnahme nur dann, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Hier war das Abschleppen nicht erforderlich. Erforderlich ist, wenn mehrere gleichermaßen geeignete Maßnahmen in Betracht kommen, immer (nur) die, die den einzelnen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt, wobei bei der pflichtgemäß zu treffenden Ermessensentscheidung ggf. eine Abwägung zwischen der Eignung der Maßnahme und der Intensität des Eingriffs vorzunehmen ist.

Als mildere und zugleich besser geeignete Maßnahme wäre hier die Kontaktaufnahme mit dem Kläger als Fahrer des störenden Fahrzeugs in Betracht gekommen. Grundsätzlich ist die Beklagte allerdings nicht verpflichtet, den Fahrer bzw. Halter eines Fahrzeugs zu ermitteln, um ihn zum Wegfahren aufzufordern. Einem derartigen Nachforschungsversuch stehen regelmäßig die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden Verzögerungen bei der Beseitigung der Störung entgegen. (BVerwG DVBl. 1983, 1066, 1067). Eine Ausnahme drängt sich jedoch dann auf, wenn sich Anhaltspunkte für eine schnelle und sichere Heranholung des Fahrers ergaben. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn der Fahrer - z.B. durch Hinterlassen einer entsprechenden Information - selbst Vorkehrungen dafür getroffen hat, daß er leicht, kurzfristig und zuverlässig erreichbar ist (HmbOVG, Beschl. v. 3.9.1999, 3 Bf 11/99). So lag es hier, ein Nachforschungsversuch war hinreichend erfolgversprechend:

Der Kläger hatte unbestritten deutlich sichtbar auf dem Armaturenbrett einen Zettel plaziert, dem seine Handynummer und der Hinweis, er komme im Falle eines Anrufs "sofort", zu entnehmen waren. Für den Polizeibeamten war am Einsatzort damit erkennbar, daß sich der Fahrer des Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe des Abstellortes aufhalten mußte und dort auch unproblematisch über Handy erreichbar war, was auch den Tatsachen entsprach. Es lag damit nahe, ihn zum Wegfahren aufzufordern. Dies wäre nicht nur die den Kläger weniger (im Grunde gar nicht) belastende Maßnahme gewesen, sondern auch die letztlich geeignetere, weil sie schneller zum Erfolg geführt hätte, da der Kläger jedenfalls innerhalb weniger Minuten am Fahrzeug gewesen wäre, während der Abschleppwagen etwa 20 Minuten benötigt hat.

Die Angabe der Handynummer und der Hinweis "sofort" kommen zu können, reicht als Anhaltspunkt im oben genannten Sinne auch jedenfalls dann aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - kein erkennbarer Anlaß besteht, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Zwar hätte der Kläger seine sofortige Rückkehrmöglichkeit noch plausibler gemacht, wenn er auch die Adresse angegeben hätte, unter der er aufhältlich war. Dies wird man jedoch generell nicht fordern müssen, da sich die Beamten vor Ort durch einen Anruf von der Erreichbarkeit überzeugen können und der momentane Aufenthaltsort nicht immer sicher wird angegeben werden können.

Der Aufwand, den ein Nachforschungsversuch in Fällen wie diesem bedeutet, ist nicht so erheblich, daß auf ihn angesichts der Erfolgsaussichten verzichtet werden könnte.

Es ist den Polizeibeamten ohne weiteres zuzumuten, sich im Fahrzeug zumindest kurz nach deutlich sichtbaren Hinweisen auf den Aufenthaltsort des Fahrers umzusehen. Der Hinweiszettel des Klägers war unstreitig problemlos auf dem Armaturenbrett zu erkennen.

Der Umstand, daß die Beamten, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, am Einsatzort nicht über ein Telefon verfügen, spricht nicht gegen eine Nachforschungspflicht. Sie müssen ohnehin mit ihrer Zentrale über Funk Kontakt aufnehmen, um das Abschleppunternehmen zu beauftragen. Sie können dann statt dessen auch die Zentrale bitten, die im Wagen sichtbare Handynummer anzurufen, um den Fahrer zu seinem Fahrzeug zu zitieren. Wenn der Einsatzbeamte über Funk bittet, den Fahrer anzurufen und - wenn dieser nicht erreicht werden kann - einen Abschleppunternehmer zu beauftragen, ist in jedem Fall nur ein Gespräch mit der Zentrale zu führen.

Insgesamt ist festzuhalten, daß es in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig nur eines geringen, nicht nennenswerten und auch in Massenverfahren zumutbaren Aufwandes bedarf, um den Fahrer zur Beseitigung seines Fahrzeugs aufzufordern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebieteVwGO, SOG, StVO, VKO, HmbVwVGVorschriftenVwGO § 67 Abs. 1 Satz 4 VwGO § 67 Abs. 1 Satz 6 VwGO § 134 VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO § 154 Abs. 1 VwGO § 167 SOG § 7 Abs. 1 SOG § 7 Abs. 3 SOG § 8 SOG § 9 StVO § 1 Abs. 2 StVO § 12 Abs. 3 Nr. 9 VKO § 1 Abs. 2 HmbVwVG § 19 Abs. 1 ZPO § 708 Nr. 11 ZPO § 711

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