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  • · Fachbeitrag · Unterhaltsaufwendungen

    Investitionsabzugsbetrag mindert nicht die Leistungsfähigkeit

    | Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht die Verlagerung von Abschreibungspotenzial in Wirtschaftsjahre vor der Anschaffung bzw. Herstellung der begünstigten Wirtschaftsgüter und bewirkt damit quasi eine zinslose Steuerstundung. Die Leistungsfähigkeit wird dadurch aber nicht berührt. Unterhaltsrechtlich ist der steuermindernde Abzugsbetrag demzufolge dem Gewinn hinzuzurechnen, so der ( BFH 6.2.14, VI R 34/12, Abruf-Nr. 142064 ). |

     

    Zum Hintergrund

    Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte und alle steuerfreien Einnahmen. Dabei ist das Nettoeinkommen um einen Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen.

     

    Beachten Sie | Erst im Zeitpunkt der gewinnerhöhenden Hinzurechnung bzw. im Fall der Rückgängigmachung der jeweiligen Fördermaßnahme beeinflussen die entsprechenden steuerlichen Auswirkungen nach der Entscheidung des BFH das Unterhaltsrecht.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 377 | ID 43017800

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