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  • · Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

    Steuererklärung 2016: Wichtige Neuerungen zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG!

    von StB Michael Seifert, Troisdorf

    | Da der BFH in letzter Zeit einige steuerzahlerfreundliche Entscheidungen zum Bereich haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen getroffen hat, sah sich die Finanzverwaltung gezwungen, ihr Anwendungsschreiben aus 2014 in einigen wesentlichen Punkten zu überarbeiten (BMF 9.11.16, BStBl I 16, 1213). Ein willkommener Anlass, die wichtigsten Aspekte vorzustellen. |

    1. Grundsätzliches

     

    Begünstigte Tätigkeit im Privathaushalt
    Steuerabzug

    Abs. 1: Minijobber im Haushaltsscheckverfahren

    (Arbeitslohn bis zu 450 EUR/mtl.) (§ 35a Abs. 1 EStG)

    20 % der Aufwendungen, höchstens 510 EUR jährlich

    Abs. 2: Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, Pflege-, Betreuungs- und haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)

    20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR jährlich

    Abs. 3: Handwerkerleistungen (nicht für öffentlich geförderte Leistungen) (§ 35a Abs. 3 EStG)

    20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR jährlich

     

    2. ESt-Erklärungsvordruck 2016

    Der Vordruck der Einkommensteuer-Erklärung wurde in Bezug auf die Ausführungen zu § 35a EStG angepasst:

             

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