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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Die „führungslose“ GmbH: Das sollte man bei der Bestellung von Notgeschäftsführern wissen!

    von Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach

    | In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass eine GmbH führungslos wird, weil der einzige Geschäftsführer plötzlich schwer erkrankt oder ‒ z. B. bei einer in Schieflage geratenen GmbH ‒ unverhofft sein Amt niederlegt. Ein Notgeschäftsführer kann hier das beste Mittel sein, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft wiederherzustellen und drohenden Schaden abzuwenden. Doch auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Bestellung? Wie weit reichen seine Kompetenzen? Und haftet der Notgeschäftsführer einer Komplementär-GmbH auch für Schäden der KG, wenn er seine Vertretungsmacht überschritten hat? All diesen Fragen werden wir im Folgenden nachgehen. |

    1. Notwendigkeit der Bestellung von Notgeschäftsführern

    Auch wenn die Bestellung von Notgeschäftsführern für die GmbH gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, sind sich Rechtsprechung und Schrifttum einig, dass eine Bestellung möglich ist. Pauschal ist dies der Fall, wenn die GmbH für ein erforderliches Rechtsgeschäft in einer dringenden Angelegenheit nicht vertreten ist. Ob eine GmbH noch vertreten ist, ist nach der Regelung zur Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag und nach den ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden.

     

    MERKE | Die GmbH muss gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Zum Geschäftsführer können Gesellschafter oder andere Personen (Fremdgeschäftsführer) bestellt werden (§ 6 Abs. 3 S. 1 GmbHG). Die Bestellung kann bereits im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der §§ 35 ff. GmbHG erfolgen.

             

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