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  • 03.02.2010 | Umsatzsteuer

    Zur Einordnung des Leistungsempfängers als „Bauleistender“ i.S. von § 13b Abs. 2 S. 2 UStG

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Seit dem 1.4.04 kommt es bei Bauleistungen zwischen Unternehmern gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, wenn dieser seinerseits als „bauleistender Unternehmer“ i.S. von § 13b Abs. 2 S. 2 UStG zu qualifizieren ist. Diese Leistungsempfängerbeurteilung bereitete in der Praxis in einer Reihe von Fällen immer noch Probleme, sodass sich die Finanzverwaltung nun veranlasst sah, ihre bisherigen Weisungen - versehen mit einer Übergangsregelung - zu modifizieren (BMF 16.10.09, IV B 9 - S 7279/0, 100336).  

    1. Maßgebliche Umsätze bei der Einordnung als Bauleistender

    Gemäß § 13b Abs. 2 S. 2 UStG kommt es nur dann zur Steuerschuldnerschaftsübertragung bei Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger seinerseits nachhaltig Bauleistungen i.S. von § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG erbringt. Insoweit verlangte das BMF, dass beim Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10 % seiner steuerbaren Umsätze Bauleistungen waren (Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2008). Der Bezug auf umsatzsteuerbare Umsätze führte aus Sicht der Finanzverwaltung allerdings zu unerwünschten Ergebnissen, da er die Auslandsaktivitäten von international agierenden Unternehmen außer Betracht ließ:  

     

    Beispiel 1

    Das französische Bauunternehmen FR hat sich auf bestimmte Innenausbauleistungen an Kliniken und Forschungseinrichtungen spezialisiert, die es seit Jahren in Frankreich sowie im europäischen Ausland anbietet. FR arbeitet im Tätigkeitsland jeweils mit ortsansässigen Subunternehmern zusammen. Anfang 2009 erhält FR vom deutschen Unternehmer D den Auftrag, eine solche Bauleistung an einem Neubau in Deutschland zu erbringen. FR bedient sich dazu eines ortsansässigen Baudienstleisters aus Deutschland und erhält von diesem darüber Rechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer.  

     

    Die von FR erbrachten Leistungen stellen Bauleistungen i.S. von § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG dar. Die in Deutschland darauf anfallende Umsatzsteuer schuldet Leistungsempfänger D jedoch bereits gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG. Hinsichtlich der vom deutschen Subunternehmer bezogenen Bauleistungen käme es zur Steuerschuldnerschaftsübertragung auf FR, soweit dieser als Bauleistender i.S. von § 13b Abs. 2 S. 2 UStG einzuordnen wäre. FR erbringt zwar seit Jahren ausschließlich Bauleistungsumsätze i.S. von § 13b Abs. 2 S. 2 UStG. Gleichwohl galt FR bislang nicht als bauleistender Leistungsempfänger, da Abschn. 182a Abs. 11 UStR für die 10 %-Grenze ausschließlich auf „in Deutschland steuerbare“ Umsätze abstellte. Die Bruttoabrechnung der Subunternehmer sowie der begehrte Vorsteuerabzug der FR waren demnach bislang nicht zu beanstanden.  

     

    Gemäß Absatz 3 des BMF-Schreibens vom 16.10.09 ist hinsichtlich der „10 %-Grenze“ bei nach dem 31.12.09 ausgeführten Umsätzen nun auf die Gesamtheit aller steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (Weltumsätze) abzustellen.  

    2. Abkehr von der Vergangenheitsbetrachtung

    Nach bisheriger Verwaltungsansicht war für die Einordnung als Bauleistender i.S. von § 13b Abs. 2 S. 2 UStG der „Ist-Zustand“ bzw. die Vergangenheitsbetrachtung ausschlaggebend:  

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