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  • 03.12.2010 | Kapitalanlagebetrug

    Kapitalbeteiligung an einem Schneeballsystem: Auch „Scheinrenditen“ sind zu versteuern

    von Richter am BFH Joachim Moritz, München

    Trotz vielfacher Warnungen von Anlegerschützern nimmt der Anlagebetrug immer mehr zu. Obwohl gänzlich unrealistische Renditen versprochen werden, erliegen Anleger den Verlockungen unseriöser Anbieter. Doch unschön ist meist das Erwachen: Zum Verlust des eingesetzten Kapitals kommen oft erschreckende Steuerforderungen hinzu. Denn zu versteuern hat der getäuschte Anleger nicht nur die tatsächlich ausgezahlten Erträge, sondern auch die Beträge, die er zwecks Erhöhung des Anlagekapitals „stehengelassen“ hat. Die Steuerbelastung kann dann höher sein als der ursprüngliche Kapitaleinsatz.  

    1. Der BFH hält derartige Steuerforderungen für rechtens

    An der Rechtmäßigkeit derartiger Steuerforderungen hält der BFH seit den „Ambros-Fällen“ fest (vgl. u.a. BFH 22.7.97, VII R 57/95, BStBl II 97, 755; BFH 10.7.01, VIII R 35/00, BStBl II 01, 646). Denn laut BFH kann der Zufluss von Kapitaleinnahmen nicht nur durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten erfolgen, sondern auch durch gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, wonach der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll (sog. Novation; vgl. BFH 19.6.07, VIII R 63/03, BFH/NV 08,194). Da Novation und Gutschrift getrennt voneinander zu prüfende Tatbestände darstellen, von denen jeder für sich zu einem Zufluss i.S. von § 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG führen kann, hat die Novation insbesondere für „Scheinrenditen“ bei Schneeballsystemen erhebliche Bedeutung. Der BFH (16.3.10, VIII R 4/07) hatte jüngst nochmals Gelegenheit, sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen.  

    2. Das Verfahren VIII R 4/07

    2.1 Sachverhalt

    Ehepaar K hatte sich in den Streitjahren 1992 bis 1997 mit ca. 200.000 DM an einer Kapitalanlage beteiligt, die ihnen von einem Bekannten vermittelt wurde und sich später als Schneeballsystem herausstellte. Von 1992 bis 1997 erhielten K aus ihrer Anlage tatsächliche Auszahlungen (Zinsen) von rund 195.000 DM sowie lediglich gutgeschriebene und sofort wieder angelegte Erträge von ca. 177.000 DM. Bei der Veranlagung erfasste das FA als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sowohl die in den Streitjahren überwiesenen - aber von K nicht erklärten - Auszahlungsbeträge, als auch die nur gutgeschriebenen Erträge.  

     

    Hinsichtlich der sofort wieder angelegten Beträge von ca. 177.000 DM gab das FG der Klage statt; im Übrigen wies es die Klage ab. Auf die Revision des FA hob der BFH das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Entscheidung und Verhandlung an das FG zurück.  

     

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