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  • 13.05.2011 | Kurz berichtet

    Beerdigungskosten: Wer bestellt, bezahlt

    Wer eine Beerdigung in Auftrag gibt, haftet auch für die dadurch entstandenen Kosten (AG München 3.2.11, 271 C 26136/10). Stellt sich später heraus, dass der Auftraggeber mit dem Erblasser nicht verwandt war, verpflichtet dies weder das Beerdigungsunternehmen als Gläubiger sich an die wahren Erben zu halten, noch rechtfertigt es die Anfechtung des Vertrags. Grundsätzlich muss zwar der Erbe die Kosten der Beerdigung tragen. Existiere aber ein Vertrag mit dem Beerdigungsinstitut, sei es völlig unerheblich, wer Erbe ist („pacta sunt servanda“). Eine Anfechtung sei nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z.B. wegen arglistiger Täuschung, Drohung oder Irrtum. Hier komme ein Irrtum über eine Eigenschaft in Betracht. Dafür müsse die Eigenschaft - d.h. die Erbenstellung des Auftraggebers - für den Vertrag und damit für beide Vertragspartner wesentlich gewesen sein. Die Erbenstellung sei für das Beerdigungsinstitut aber regelmäßig nicht wesentlich, wenn ein Auftraggeber vorhanden sei.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 75 | ID 145081