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  • 17.11.2009 | Der praktische Fall

    Abschleppen auf Privatgrundstück: Wer zahlt?

    Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Die Abschleppkosten kann er als Schadenersatz vom Fahrzeugführer verlangen (BGH 5.6.09, V ZR 144/08, Abruf-Nr. 091970).

     

    Sachverhalt

    Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz mehrerer Einkaufsmärkte genutzt wird. Dort steht ein großes, gut sichtbares Schild mit dem Hinweis, dass es sich um einen Parkplatz allein für Kunden und Mitarbeiter handelt, wie lange die Parkzeit dauern darf und das widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Der Beklagte hat mit einem Abschlepp- und einem Inkassounternehmen eine Vereinbarung geschlossen, in der es u.a. heißt: „2. Der Eigentümer beauftragt das Abschleppunternehmen, unberechtigt parkende oder versperrend abgestellte Fahrzeuge von dem ... Grundstück abzuschleppen und zu entfernen. 3. Die Durchführung des Abschleppvorgangs setzt voraus, dass sich das Abschleppunternehmen zuvor darüber vergewissert, dass dieses Fahrzeug nicht über eine Parkberechtigung verfügt bzw. sich der Fahrzeugführer nicht in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug aufhält oder dieser der Aufforderung zum Entfernen bzw. ordnungsgemäßen Abparken des Fahrzeugs nicht sofort nachkommt.“  

     

    Das Inkassounternehmen beauftragte der Beklagte mit der Einziehung der Abschleppkosten. Der Kläger stellt seinen Pkw unbefugt auf dem Parkplatz ab und wurde abgeschleppt. Später löste er es gegen Zahlung von 150 EUR Abschleppkosten und 15 EUR Inkassogebühren aus. Den Betrag von 165 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 46,41 EUR verlangt er von dem Beklagten zurück. Vor AG und LG blieb er mit seiner Klage erfolglos. Der BGH folgt den Ausgangsgerichten im Wesentlichen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) in Betracht. Der Kläger hat den für das Abschleppen seines Pkw in Rechnung gestellten Betrag zwar nicht an den Beklagten, sondern an das Abschleppunternehmen bzw. für dieses an das Inkassounternehmen gezahlt. Bereicherungsrechtlich hat er damit aber nicht diesen gegenüber eine Leistung erbracht, sondern gegenüber dem Beklagten. Denn der Zweck der Zahlung bestand darin, eine vom Beklagten geltend gemachte Forderung zu erfüllen, nämlich einen Schadenersatzanspruch i.H.d. Abschleppkosten, deren Begleichung der Beklagte aufgrund des Vertrags mit dem Abschleppunternehmen diesem schuldete. Das Abschlepp- und das Inkassounternehmen waren nur Zahlstelle. Ihnen gegenüber verfolgte der Kläger keinen Zweck. Folglich kann er vom Beklagten kondizieren, wenn der Schadenersatzanspruch nicht besteht. Ob das Abschleppunternehmen den ihm zugeflossenen Betrag behalten kann, beurteilt sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen Beklagtem und Abschleppunternehmen.