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Ausgabe 10/2012, Seite 176

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Rechtsquellen


 
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| Kostenrechtsnovelle

Das bedeutet das 2. KostRModG für das Forderungsmanagement

von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

| Ende August hat das Bundeskabinett den überarbeiteten Entwurf eines 2. KostRModG beschlossen (BR-Drucksache 517/12), das voraussichtlich am 1.7.13 in Kraft tritt. Die Bundesregierung hat den Entwurf dem Bundesrat zugeleitet, der bis Ende Oktober eine erste Stellungnahme abgeben wird. Auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist damit zu rechnen, dass sich die jetzt vorgesehenen Kostensteigerungen noch erhöhen werden. Da sich diese Entwicklung also verstärkt, nicht jedoch in Frage gestellt wird, ist es höchste Zeit, sich mit dem neuen Recht zu befassen. |

1. Bedeutung des Kostenrechts im Forderungsmanagement 

Kostenfragen bestimmen auch das Forderungsmanagement. Dies gilt einerseits für die Vergütungsmöglichkeiten des Rechtsdienstleisters, also des Rechtsanwalts oder des Inkassounternehmers. Andererseits gilt es für die Gebühren und Auslagen, die für die staatliche Forderungsbeitreibung, insbesondere im Wege der Titulierung und Zwangsvollstreckung, zu verauslagen sind. Hier ist nicht gesichert, dass der kostentragungspflichtige Schuldner (§§ 91, 788 ZPO) sie letztlich ausgleicht. Während für den Rechtsdienstleister weitgehend nur der zweite Aspekt von Bedeutung ist, wird der Gläubiger die Gesamtkostenentwicklung vor Augen haben müssen. Trotzdem: Nur wenn die (potenziellen) Schuldner sehen, dass offene Forderungen auch beigetrieben werden, kann dies abschrecken. Forderungsbeitreibung dient so auch der Stärkung der Zahlungsmoral und der Vermeidung von künftigen Forderungsausfällen.

2. Diese Regelungsbereiche umfasst das 2. KostRModG 

Folgende Gesetze werden durch die Novelle ersetzt bzw. geändert:

 

  • Die Kostenordnung wird durch ein Gerichts- und Notarkostengesetz ersetzt, dass in seiner Struktur den neuen Kostengesetzen entspricht, insbesondere ein Kostenverzeichnis erhält. Hiervon erfasst sind die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Notare und Notarinnen. Die Neuregelungen werden sich damit bei der Ermittlung von Erben und der Beantragung eines Erbscheins durch den Gläubiger (§ 792 ZPO), bei der wegen § 727 ZPO gegebenenfalls notwendigen Beurkundung eines Forderungskaufs und bei der Abgabe notarieller Schuldanerkenntnisse mit Vollstreckungsunterwerfung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) auswirken.

 

  • Im RVG steht die Anpassung der zuletzt zum 1.7.04 angehobenen Rechtsanwaltsvergütung im Mittelpunkt der Neuregelung. Allerdings kommt es auch zu strukturellen Änderungen, in dem insbesondere die Streitwertgrenzen geändert werden. Die Veränderungen der Streitwertgrenzen führt dazu, dass es in bestimmten Streitwertbereichen zu überproportionalen Erhöhungen der Vergütung kommt, in anderen Bereichen aber auch Einbußen erfolgen. Letzteres gilt insbesondere bei kleinen Forderungen vom Streitwertbereich von 300 bis 500 EUR. Dies müssen Gläubiger und Rechtsdienstleister im Einzelfall prüfen und ihre Beitreibungspraxis darauf ausrichten.

 

  • In streitigen Verfahren mit Beweisaufnahme sind durch eine Änderung des JVEG höhere Kosten für Dolmetscher und Sachverständige zu erwarten.

 

  • Wie im RVG kommt es auch im GKG zu Erhöhungen der Gebühren und einer Veränderung der Streitwertgrenzen.
  • Für das Forderungsmanagement besonders bedeutsam ist die vorgesehene Erhöhung der allgemeinen Gerichtsgebühr von 25 auf 35 EUR und der Mindestgebühr im Mahnverfahren von 23 auf 25 EUR. Bei 9 Mio. Mahnverfahren bedeutet allein die Erhöhung der Mindestgebühr eine Mehrbelastung der Forderungsbeitreibung um 18 Mio. EUR jährlich.

 

  • Gerade zu dramatisch ist die Steigerung der Kosten im Bereich der Gerichtsvollzieher und allgemein der Zwangsvollstreckung zu sehen. Hier steigen die Kosten nahezu durchgängig um 28 bis 32 Prozent (s.u., S. 178).

 

  • Wird nicht nur der Weg zu den Gerichtsvollziehern, das heißt, die Titulierung, teurer, sondern auch noch die eigentliche Zwangsvollstreckung, muss der Gläubiger erwägen, mehr in die vorgerichtliche Beitreibung zu investieren und auf eine gezielte Informationsbeschaffung und die Einräumung von Sicherheiten zu achten, um die nachgerichtlichen Fallzahlen zu reduzieren.

 

  • Im JVKostG sind insbesondere die Registergebühren geregelt. Sie werden teilweise strukturell neu geordnet, jedoch nur partiell erhöht.

 

  • Für die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister verbleibt es bei der einmaligen Gebühr von 150 EUR. Dagegen werden Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern um 33 Prozent teurer (15 EUR statt bisher 10 EUR).

3. Nachgerichtliches Forderungsinkasso wird teurer 

Nachdem schon der Referentenentwurf aus dem März 2012 Kostensteigerungen bei den Gerichtsvollziehern von 20 Prozent auf alle Gebühren vorgesehen hatte, legt der Regierungsentwurf hier noch einmal Einiges oben drauf. Er sieht Gebührensteigerungen von 28 bis 33 Prozent vor.

 

Die folgende Checkliste dokumentiert hierzu die wichtigsten Änderungen im Entwurf.

 

PRAXISHINWEIS | Nach ersten Verlautbarungen aus den Ländern scheinen deren Forderungen jedoch noch nicht hinreichend erfüllt zu sein. Das letzte Wort wird hier also erst noch gesprochen.

 

Checkliste / Das erwartet Sie nach dem 2. KostRModG bei den Gerichtsvollziehern

Ziffer
Tätigkeit
Gebühr bisher (EUR)
Gebühr neu (EUR)

100

Persönliche Zustellung

7,50

10,00

711

Wegegeld

Neu:

Beachte auch die Länder-Öffnungsklausel in § 12a GvKostG n.F. (S. 141-E)

Bis 10 km 2,50

10 bis 20 km 5,00

20 bis 30 km 7,50

mehr als 30 km 10,00

Bis 10 km 2,50

10 bis 20 km 5,00

20 bis 30 km 7,50

30 bis 40 km 10,00

mehr als 40 km 12,50

101

Zustellung per Post

2,50

3,00

701

Postentgelte

in voller Höhe

in voller Höhe

102

Beglaubigung vor Zustellung

Dokumentenpauschale

Dokumentenpauschale

600

Nicht erledigte Zustellung

2,50

3,00

200

Vorpfändung

12,50

16,00

205

Erfolgreiche Pfändung

20,00

26,00

604

Erfolglose Pfändung

12,50

15,00

206

Übernahme von Sachen zur Verwertung

12,50

16,00

207

Neu: Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache

Die Gebühr entsteht auch im Fall einer gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.

(Einführung mit RdSA) 12,50

16,00

220

Entfernung von Pfandstücken

12,50

16,00

240

Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen (Räumung)

75,00

98,00

602

Erfolglose Entsetzung

25,00

32,00

260

Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

25,00

(ab dem 1.1.13 = RdSA, zuvor 30,00 EUR)

33,00

261

Neu: Übermittlung des Vermögensverzeichnisses

Übernahme aus Ziffer 2115 GKG

25,00

(ab dem 1.1.13 = RdSA, zuvor 15,00 EUR)

33,00

262

Neu: Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 836 Abs. 3 oder § 883 Abs. 2 ZPO

38,00

270

Verhaftung

30,00

39,00

300

Versteigerung

40,00

52,00

420

Entfernung Sachen aus dem Gewahrsam des Schuldners

12,50

16,00

430

Hebegebühr für Zahlungen

3,00

4,00

440

Neu: Einholung Auskunft nach § 755, 802l ZPO

Nicht vorhanden

13,00

700

Nr. 1: Ablichtungen und Abdrucke

0,50 / 0,15 ab S. 51

0,50 / 0,15 ab S. 51

in Farbe; 1,00 / 0,30 ab S. 51

700

Nr. 2: Überlassung einer Datei

2,50 je Datei

1,50, höchstens 5,00

708

Alt: EMA-Auskünfte

In voller Höhe

708

Neu: Auslagen Behörden für Auskünfte

In voller Höhe (siehe hierzu die gesonderte Aufstellung)

713

Neu: Kosten für den Versand von Sachen

In voller Höhe

714

Neu: Verpackungskosten (§ 814 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)

In voller Höhe, mind. 3,00

715

Bisher Nr. 713 – Auslagenpauschale

20 Prozent, Min: 3 – Max: 10

20 Prozent, Min: 3 bis Max: 10

 

Für die Vollstreckung bleibt es nicht nur bei höheren Kosten des Gerichtsvollziehers. Auch die Zusammenarbeit mit den Vollstreckungsgerichten wird teurer:

 

  • Die Kosten für die weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO steigen nach Nr. 2110 KVGKG von 15 auf 20 EUR.

 

  • Der Erlass eines PfÜB löst künftig nach Nr. 2111 eine Gerichtsgebühr von 20 statt bisher 15 EUR aus.

 

PRAXISHINWEIS | Hier zeigt sich die Bedeutung von Sicherungsabreden im Rahmen von Zahlungsvereinbarungen oder Moratorien mit dem Schuldner. Neben der gerichtlichen Gebühr für den PfÜB fallen Zustellungskosten für Drittschuldner und Schuldner an, sodass ein PfÜB meist Kosten von 40 bis 45 EUR auslöst, bei zwei Drittschuldnern von etwa 60 EUR. Kann dagegen im vorgerichtlichen Verfahren eine Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen oder der Ansprüche aus der Bankverbindung erreicht werden, bedarf es nur der günstigen Offenlegung der Abtretung. Während der PfÜB nur gegenüber einem konkreten Drittschuldner wirkt, kann die Abtretung (ohne Titulierung) breitere Wirkung erzielen, wenn zugleich eine verjährungsverlängernde Vereinbarung getroffen wird. Über die Lebensdauer einer Forderung können so erhebliche Auslagen erspart werden. Das dient dem vorfinanzierenden Gläubiger ebenso wie dem kostenbelasteten Schuldner. Während im schriftlichen und telefonischen Kontakt schon viele solcher Vereinbarungen erreicht werden, ist der Außendienst hier besonders erfolgreich. Die damit verbunden Kosten rechnen sich in einer Gesamtschau aber ohne Weiteres.

  • Die Vollstreckbarkeitserklärung eines Anwaltsvergleichs soll nach Nr. 2118 KVGKG künftig 60 statt 50 EUR kosten. Vor diesem Hintergrund kann es in Einzelfällen billiger sein, einen Anspruch im Mahnverfahren zu titulieren oder eine notarielle Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO herzustellen.

 

  • Die erstmals mit der Reform der Sachaufklärung in Nr. 2113 KVGKG eingeführte Gebühr für den Erlass eines Haftbefehls wird schon sechs Monate später von 15 EUR auf 20 EUR erhöht.

 

Der Gläubiger wird wegen der erheblichen Kostensteigerungen also seine bisherige Arbeitsweise überprüfen und nach Alternativen suchen müssen. Auf der Hand liegt dabei, dass bei der schriftlichen, telefonischen und auch zunehmend persönlichen (Außendienst-) Ansprache des Schuldners vermehrte vorgerichtliche Anstrengungen unternommen werden müssen.

 

  • Beispiel

Gläubiger G. hat eine Forderung von 250 EUR. Er sendet vorgerichtlich den Außendienst und erhält eine Zahlungsvereinbarung mit Selbstauskunft sowie eine verjährungsverlängernde Vereinbarung der Abtretung von Arbeitslohn und Kontoansprüchen. Schuldner S. zahlt die ersten drei Raten, dann stellt er die Zahlungen ein. G. legt nun die Abtretungen offen. Alternativ will er das gleiche Ergebnis im Wege der Zwangsvollstreckung erreichen. Der Außendienst nimmt im Netzwerk der IADB (www.iadb-online.de) ca. 35 EUR für die Anfahrt und arbeitet dann nur noch erfolgsbezogen. Für eine entgegengenommene Teilzahlung müssen ebenso weitere 10 EUR wie für eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Sicherungsvereinbarungen eingeplant werden. Es fallen also in dieser Fallkonstellation etwa 55 EUR an, mit dem Risiko eines Ausfalls in Höhe von rund 35 EUR, wenn S. nicht angetroffen wird. In der Zwangsvollstreckung entstehen dagegen folgende Kosten, um den gleichen Erfolg zu erreichen und mit der gleichen Chance, dass der Schuldner überhaupt nicht angetroffen wird und sich entzieht (erster Betrag: Kosten ab dem 1.1.13; zweiter Betrag: Kosten nach dem 2. KostRModG; alle Beträge in EUR):

  • Titulierung: 23,00 / 25,00
  • Sachpfändungsauftrag bei Erfolglosigkeit: 12,50 / 15,00
  • Wegegeld: 2,50 bis 10,00 / 2,50 bis 12,50
  • Auslagenpauschale Gerichtsvollzieher 3,00 / 3,00
  • Vermögensauskunft: 25,00 / 33,00
  • Ladung zur e.V. / Vermögensauskunft: 0,00 bis 17,50 / 6,45 bis 19,00
  • Auslagenpauschale Gerichtsvollzieher: 5,00 / 6,60
  • PfÜB Arbeit & PfÜB Konto: 15,00 / 20,00
  • Zustellungskosten Arbeitgeber: 10,00 bis 17,50 / 11,50 bis 21,50
  • Zustellungskosten Bank: 10,00 bis 17,50 / 11,50 bis 21,50
  • Zustellkosten S.: 5,95 bis 17,50 / 6,45 bis 21,50

Dies entspricht einem Mehrbetrag von 111,95 bis 156 EUR bzw. 141 bis 198,60 EUR gegenüber der derzeitigen Kostenlage.

4. Fazit 

Das Beispiel zeigt, dass vorgerichtliche Bemühungen mit dem Schuldner in Kontakt zu treten, einschließlich eines Außendienstbesuchs durch einen entsprechenden Dienstleister, schon ohne Folgebetrachtung kostengünstiger sind, als die Forderung zunächst zu titulieren und dann den Gerichtsvollzieher zum Schuldner zu schicken. Werden die Folgemaßnahmen mit einbezogen, führt die Kostenbetrachtung noch eindeutiger zu dem Ergebnis, dass es sinnvoll ist, die Kraft in die frühzeitige Kommunikation mit dem Schuldner (schriftlich, fernmündlich und persönlich) zu investieren und hier auch beharrlich zu bleiben, um mit ihm eine gütliche Einigung zu suchen. Auch die Gerichtsvollzieher ziehen die meisten Gelder nicht etwa durch eine Zwangsmaßnahme ein, sondern im Wege der gütlichen Einigung mit dem Schuldner nach §§ 806b, 900 Abs. 3 ZPO. Die große Zahl der Schuldner ist nicht bösgläubig. Häufig mangelt es schlicht an der hinreichenden Kompetenz mit den Schulden offensiv umzugehen und nach einer Lösung zu suchen. Dabei hilft meist das Gespräch – je früher, desto besser. Die kostenschonende Bearbeitung dient dabei auch dem Schuldner. Der Schadensminderungspflicht entspricht sie alle mal.

Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 176 | ID 35806040