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  • 29.08.2016 · Fachbeitrag · Personenstandsrecht

    Keine Eintragung „intersexuell“ im Geburtenregister

    | „Inter“ oder „divers“ können nicht als Geschlecht in das Geburtenregister eingetragen werden. Gem. § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG ist das Geschlecht eines Kindes in das Geburtsregister einzutragen. Es kann nur weiblich oder männlich eingetragen werden. Eine Angabe „inter“ oder „divers“ ist nicht vorgesehen. Es ist auch keine verfassungskonforme Auslegung geboten, die diese Eintragung möglich macht (BGH 22.6.16, XII ZB 52/15, Abruf-Nr.  187839 ). |