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  • · Fachbeitrag · Namensrecht

    Namensgebung bei Adoption eines Kindes

    von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle

    | Der Beitrag zeigt, was namensrechtlich bei Adoptionen gilt. |

     

    1. Annahme durch Ehegatten

    Adoptieren Ehegatten ein Kind, gilt Folgendes: Hat das Ehepaar

    • einen Ehenamen, erhält das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen (Umkehrschluss aus § 1757 Abs. 2 i. V. m. § 1616 BGB).