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  • · Fachbeitrag · Abstammungssachen

    Wichtige Änderungen bei Abstammungssachen durch das FamFG

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    | Durch das FGG-RG ist auch das Abstammungsrecht neu geregelt worden, §§ 169 bis 185 FamFG. Es ist Familiensache (§ 111 Nr. 3 FamFG) der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Anwendbar ist der allgemeine Teil des FamFG (§§ 1 bis 110), der durch die §§ 169 ff. FamFG modifiziert wird und das Verfahren z.T. ZPO-Grundsätzen unterstellt, z.B. in § 177 Abs. 2 S. 1, § 184 Abs. 1 S. 1 FamFG. |

    1. Erfasste Verfahren

    § 169 FamFG definiert abschließend, welche Verfahren als Abstammungsverfahren gelten und nach den §§ 170 ff. FamFG zu führen sind:

     

    • Nr. 1: Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft.