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  • 06.03.2017 · Fachbeitrag · Kindschaftssachen

    Beschleunigungsrüge: Drohende Verzögerung reicht nicht

    | Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen (§ 155 Abs. 1 FamFG) dient dazu, eine allein durch Zeitablauf verursachte faktische Präjudizierung von Sachentscheidungen zu vermeiden. Diese kann dadurch eintreten, dass sich Bindungs- und Beziehungsverhältnisse während des Verfahrens verfestigen oder verändern. Mit der Beschleunigungsrüge (§ 155b FamFG) und der Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c FamFG) ist nur eine eingetretene, nicht aber eine drohende Verfahrensverzögerung zu rügen (OLG Bremen 2.2.17, 4 UF 13/17, Abruf-Nr. 192126 ). |