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  • · Fachbeitrag · VKH

    Mutwilligkeit in Umgangsverfahren

    von Dr. Wolfram Viefhues, Weiterer Aufsicht führender Richter am AG a.D., Gelsenkirchen

    | Das OLG Frankfurt befasst sich mit der noch nicht abschließend geklärten Frage, unter welchen Voraussetzungen der VKH-Antrag für ein Umgangsverfahren wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen werden kann, wenn der Antragsteller nicht zuvor das Jugendamt eingeschaltet hat. |

    Sachverhalt

    Die Beteiligten sind die nicht verheirateten Eltern eines 2013 geborenen Kindes (K). Sie hatten keine gemeinsame Sorgeerklärung (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) abgegeben, da die Mutter (M, Antragsgegnerin) dies ablehnte. Nach der Trennung der Beteiligten verblieb K bei der M. Der Vater (V, Antragsteller) bat um Umgang mit K und erneut um das gemeinsame Sorgerecht, was M ablehnte. Die in mehreren gemeinsamen Gesprächen beim Jugendamt (JA) erarbeiteten Umgangslösungen wurden kurz praktiziert. Nach Unterbrechung des Umgangs verlangte der V Umgang in seiner Wohnung. M schlug einen Umgang in den Räumlichkeiten des JA vor.

     

    Der V hat beim AG beantragt, ihm ein 14-tägiges Umgangsrecht einzuräumen. Gleichzeitig hat er dort ein weiteres Verfahren eingeleitet, in dem er das gemeinsame Sorgerecht für K beantragt hat. Für beide Verfahren hat er VKH unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Unmittelbar nach Zustellung der Antragsschriften fand beim JA ein Besprechungstermin statt. Die Beteiligten errichteten eine Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge. Außerdem unterzeichneten sie eine Umgangsvereinbarung. Danach teilte der V mit, das Verfahren habe sich erledigt und bat um Aufhebung des Termins. Das Familiengericht hat durch Beschluss festgestellt, dass sich das Umgangsverfahren erledigt hat und den VKH-Antrag für das Umgangsverfahren zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung mutwillig sei. Er habe vor Einleitung des Verfahrens nicht versucht, eine Einigung über das JA herbeizuführen (OLG Frankfurt 27.3.17, 2 WF 163/16, Abruf-Nr. 195797).