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  • 26.08.2009 | Versorgungsausgleich

    Unter diesen Voraussetzungen können die Wirkungen des VA ausgesetzt werden

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Die §§ 32-38 VersAusglG übernehmen im Grundsatz die Härteregelungen aus den bisherigen §§ 4-10 VAHRG, enthalten jedoch sachliche Änderungen. Die Bestimmungen gelten gemäß § 32 VersAusglG nur für Anrechte aus den öffentlich-rechtlichen Regelsicherungssystemen. Dazu gehören:  

     

    • die gesetzliche Rentenversicherung,
    • die Beamtenversorgung und andere Versorgungen, die die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge haben, z.B. die Versorgung von Richtern, Soldaten und beamtenähnlich beschäftigten Personen,
    • berufsständische Versorgungen und andere Versorgungen, die eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge haben,
    • die Alterssicherung der Landwirte,
    • Versorgungssysteme der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

     

    Erhält ein Ehegatte bereits Leistungen wegen Alters oder Invalidität aus einem dieser Versorgungswerke, die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung über den Wertausgleich zu kürzen wären, kann der Versorgungsausgleich (VA) unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ausgesetzt oder außer Vollzug gesetzt werden.  

     

    1. Anpassung wegen Unterhalt

    Das bisher in § 5 VAHRG geregelte sog. Unterhaltsprivileg findet sich in abgewandelter Form in den §§ 33, 34 VersAusglG. Diese Bestimmungen sind für beide Ehegatten ungünstiger als das bisherige Recht!