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  • 01.04.2006 | Unterhalt

    Wie wird der Unterhalt nach § 1615l BGB richtig berechnet?

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    1. Wurde die Kindesmutter in einer eheähnlichen Gemeinschaft nachhaltig unterhalten und hat das Zusammenleben mit dem Vater des Kindes die eigene Lebensstellung der Mutter geprägt, ist der Bedarf der Kindesmutter in Form eines Quotenunterhalts entsprechend dem Ehegattenunterhalt nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu berechnen.  
    2. Bei der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre ist seinem derartigen Lebensverhältnis angemessene Rechnung zu tragen.  
    (OLG Düsseldorf 23.5.05, II-2 UF 125/04, FamRZ 05, 1772, Abruf-Nr. 060737)

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Unterhalt für sich und die gemeinsamen Kinder der Parteien. Als sie den Beklagten kennen lernte, lebte sie von ihrem damaligen Ehemann getrennt und versorgte den aus der Ehe hervorgegangenen Sohn. Sie bezog von ihrem damaligen Ehemann Unterhaltszahlungen. Als sie mit der gemeinsamen Tochter der Parteien schwanger wurde, zogen die Parteien zusammen und kamen überein, dass der Beklagte für sie sorgen solle und sie keinen Unterhalt von ihrem Ehemann mehr benötige, was sie diesem auch mitteilte. Später wurden die beiden weiteren Kinder der Parteien geboren. Nach sechsjähriger Beziehung trennten sich die Parteien und der Beklagte heiratete. AG und OLG haben der Klage entsprochen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Zusammleben des Kindesvaters mit der Kindesmutter hat ihre Lebensstellung geprägt mit der Folge, dass sich aus dem Lebensstandard der Unterhaltsbedarf rechnet. § 1578 Abs. 1 BGB ist entsprechend anzuwenden.  

     

    Auf den Bedarf wird der Unterhalt angerechnet, den die Klägerin nach § 1570 BGB von ihrem geschiedenen Ehemann wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes verlangen kann. Dieser Anspruch lebt nach Auflösung der (nicht-)ehelichen Lebensgemeinschaft wieder auf. Er ist der Höhe nach aber auf 730 EUR im Hinblick auf die Fortdauer der Verwirkung wegen des Zusammenlebens gemäß § 1579 Nr. 7 BGB begrenzt.