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  • 26.06.2008 | Unterhalt

    Anspruch auf PKV schließt PKH aus

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    1. Für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rückübertragenen Unterhaltsansprüche ist der Leistungsberechtigte grundsätzlich nicht bedürftig i.S. von § 114 ZPO, da ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger zusteht.  
    2. Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie begründet regelmäßig kein im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigendes Interesse des Sozialleistungsberechtigten an einer einheitlichen Geltendmachung bei ihm verbliebenen und vom Sozialhilfeleistungsträger rückübertragenen Unterhaltsansprüchen.  
    3. Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte durch den Verweis auf den Vorschussanspruch eigene Nachteile erleiden würde oder wenn sich die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhaltsgläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirkt, ist der Einsatz des Vorschusses nicht zumutbar.  
    (BGH 2.4.08, XII ZB 266/03, FamRZ 08, 1159, Abruf-Nr. 081589)  

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin begehrt PKH für eine Klage auf rückständigen Trennungsunterhalt. In diesem Zeitraum hat sie Sozialhilfe in Höhe eines die Klageforderung übersteigenden Betrags bezogen. Das Sozialamt hat der Klägerin mit Vertrag die übergegangenen Unterhaltsansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung rückabgetreten. Das AG und das OLG haben PKH verweigert. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Einem unterhaltsberechtigten Sozialhilfeempfänger ist PKH für die Geltendmachung kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger übergegangener, anschließend aber nach § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG a.F. (seit 1.1.05 § 94 Abs. 5 S. 1SGB XII; vgl. auch § 7 Abs. 4 S. 2 UVG) rückübertragener Unterhaltsansprüche zu versagen. Denn er ist dafür grundsätzlich nicht bedürftig. Ihm steht ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (PKV) gegen den Sozialhilfeträger zu, der als Vermögenswert seine Bedürftigkeit i.S. von § 114 ZPO ausschließt. Der Leistungsberechtigte hat an der Geltendmachung rückübertragener Unterhaltsansprüche kein eigenes schutzwürdiges Interesse, nachdem er Sozialleistungen erhalten hat. Es bleibt deshalb Sache des Sozialhilfeträgers, den Nachrang der Sozialhilfe durch Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte, insbesondere gegen den Unterhaltsschuldner zu realisieren. Damit nimmt der Sozialleistungsberechtigte treuhänderisch Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und muss die ausgeurteilten Beträge sogleich wieder an den Sozialhilfeträger abtreten.  

     

    Die Rückübertragung an den Leistungsempfänger erfolgt durch Abtretung nach § 398 BGB. Dieser liegt ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB) zwischen Sozialhilfeträger und Leistungsempfänger zugrunde, wobei der Leistungsempfänger unentgeltlich die Besorgung eines Geschäftes des Sozialhilfeträgers übernimmt. Mit dem Anspruch will der Gesetzgeber sicherstellen, dass dem Leistungsberechtigten durch die Rückübertragung und die damit verbundene treuhänderische Wahrnehmung keine Nachteile entstehen. Dem Unterhaltsberechtigten steht deshalb ein Anspruch auf PKV gegen den Sozialhilfeträger zu, den er als zu seinem Vermögen gehörend für die Kosten der Prozessführung einsetzen muss.