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  • 26.10.2009 | Umgangsrecht

    Probleme beim Umgangsrecht bei weit entfernten Wohnorten der Eltern

    von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz

    Leider kommt es immer wieder vor, dass die getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern weit entfernt voneinander wohnen, was den Umgang mit den Kindern in zeitlicher und finanzieller Hinsicht erschwert. Der Beitrag zeigt, welche Punkte Sie in diesen Fällen beachten müssen.  

     

    1. Allgemeines

    Zunächst ist festzuhalten, dass ein sorgeberechtigter Elternteil seinen Wohnort grundsätzlich selbst bestimmen kann. Seine Verpflichtung in § 1684 Abs. 2 BGB (Wohlverhaltensklausel) geht nicht so weit, am ehemaligen Familienwohnsitz oder in dessen unmittelbarer Nähe zu bleiben, um dem anderen Elternteil die Umgangsrechtskontakte möglichst zu erleichtern (OLG Karlsruhe FamRZ 96, 1094; BGH FamRZ 95, 215). Ein Elternteil darf auch seinen Wohnsitz dauerhaft in ein anderes Bundesland, in ein anderes europäisches Land oder sogar auf einen anderen Kontinent verlegen (BGH FamRZ 90, 392; OLG Hamburg FamRZ 03, 946). Das Grundrecht der Freizügigkeit des sorgeberechtigten Elternteils wird durch das Umgangsrecht des anderen Elternteils nicht eingeschränkt (Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Auflage, 4. Kapitel, Rn. 496). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Verlegung des Wohnsitzes allein aus dem Grund vorgenommen wird, das Umgangsrecht des anderen Elternteils zu vereiteln (BGH FamRZ 87, 356; 90, 392; OLG Karlsruhe FamRZ 96, 1094).  

     

    2. Häufigkeit der Umgangskontakte

    Die Umgangskontakte zwischen dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind nicht befindet, und seinem Kind müssen so häufig stattfinden und jeweils so lange dauern, dass Elternteil und Kind eine bedeutsame Beziehung aufbauen bzw. erhalten können (Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, a.a.O., 4. Kapitel Rn. 493). Dabei ist gemäß § 1697a BGB stets das Wohl des Kindes maßgebend. Häufigkeit und Dauer des Umgangs sind daher immer einzelfallbezogen zu regeln, wobei es insbesondere auf das Alter des Kindes, seine Entwicklung und seinen Gesundheitszustand und, je älter das Kind ist, auch zunehmend auf seinen Willen ankommt (AG Kerpen FamRZ 94, 1486). In der Praxis wird der Umgangskontakt regelmäßig so gestaltet, dass dieser alle zwei Wochen an den Wochenenden stattfindet, bei kleineren Kindern für einige Stunden, bei älteren Kindern mit Übernachtungen (OLG Brandenburg FamRZ 02, 974; OLG Celle FamRZ 02, 121). Bei größeren Entfernungen der Wohnorte der Eltern ist eine solche Umgangsregelung jedoch oft nicht praktikabel, sowohl hinsichtlich des Zeitaufwands als auch hinsichtlich der dadurch anfallenden Kosten. In diesen Fällen sollte auf die üblichen Wochenendkontakte verzichtet werden zugunsten von Besuchen in Ferienblöcken (OLG Schleswig FamRZ 03, 950). In solchen Fällen empfiehlt sich auch, in der zwischen den Besuchskontakten liegenden Zeit Brief- und Telefonkontakte zu regeln, die ebenso vom Umgangsrecht umfasst werden (OLG Schleswig a.a.O.; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, a.a.O., 4. Kapitel, Rn. 600, 604).  

     

    3. Umgangskosten