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  • 24.01.2008 | PKV

    So lautet der Antrag auf PKV im Wege der einstweiligen Anordnung richtig

    von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz

    In FK 07, 160 haben wir darüber berichtet, dass der Prozesskostenvorschuss (PKV) gegenüber der PKH vorrangig ist und zudem auch noch lukrativer für den Anwalt. Der folgende Beitrag erläutert, wie Sie diesen Antrag richtig in die Praxis umsetzen.  

     

    Beispiel 1

    M und F leben voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: Kind K 1 (6 Jahre) und Kind K 2 (3 Jahre) leben bei F und werden überwiegend von ihr betreut und versorgt. F verfügt über keinerlei Einkommen und Vermögen. M verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.000 EUR aus nicht selbstständiger Tätigkeit sowie ein nicht prägendes Vermögen (Aktien im Wert von 50.000 EUR). Die Dividendenausschüttungen dienen unstreitig der Vermögensbildung. Rechtsanwalt R hat M zur Auskunft und Unterhaltszahlung aufgefordert. M hat für den zurückliegenden streitgegenständlichen Zeitraum von 3 Monaten für K 1 insgesamt 900 EUR, für K 2 750 EUR und für F 3.000 EUR gezahlt. F verklagt M auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt. R beantragt für die Klage vorsorglich PKH. Da der Anspruch auf Zahlung eines PKV jedoch der PKH vorgeht und R von F über den PKV nicht nur die PKH-Gebühren, sondern die Regelvergütung erhalten könnte, macht er parallel hierzu im Wege der einstweiligen Anordnung den PKV geltend. Aus Vereinfachungsgründen werden vom Einkommen des M pauschal 5 Prozent berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.  

     

    Lösung: R muss dafür zunächst den Unterhalt berechnen:  

     

    Hauptsache 

    Einkommen M  

    4.000 ,00 EUR  

    abzüglich 5 % berufsbedingte Aufwendungen  

    ./. 200,00 EUR  

     

    3.800,00 EUR  

     

     

    Kindesunterhalt (7. Einkommensgruppe, DT Stand 1.1.08)  

     

    abzüglich K 1 (2. Altersstufe)  

    ./. 438,00 EUR  

    abzüglich K 2 (1. Altersstufe)  

    ./. 380,00 EUR  

     

    2.982,00 EUR  

    abzüglich 10 % Erwerbstätigenbonus (Süddeutschland)  

    ./. 298,20 EUR  

     

    2.683,80 EUR  

    hiervon die Hälfte = Ehegattenunterhalt  

    1.342,00 EUR  

     

     

    Einstweilige Anordnung:  

    Der materielle Anspruch auf Zahlung eines PKV ergibt sich aus § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB i.V. mit § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB. Gemäß § 127a ZPO kann der PKV im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden.  

     

     

    Musterantrag: Einstweilige Anordnung betreffend PKV

    In Sachen  

    ...  

    -Antragstellerin-  

    Prozessbevollmächtigte: ...  

     

    gegen  

     

    ....  

    -Antragsgegner-  

    Prozessbevollmächtigte: ...  

     

    wegen Prozesskostenvorschusses (Az. vom Hauptsacheverfahren)  

     

    zeigen wir an, dass wir die Antragstellerin vertreten.  

     

    Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir im Wege der  

     

    einstweiligen Anordnung gemäß § 127a ZPO,  

     

    den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von 5.036,85 EUR zu bezahlen.  

     

    Hilfsweise wird beantragt,  

    der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für den vorliegenden Antrag zu bewilligen.  

     

    Begründung:  

    I. 

    Zwischen den Parteien ist vor dem Familiengericht ..., Az. ..., ein Verfahren wegen Trennungs- und Kindesunterhalts rechtshängig. Beide Parteien leben seit dem ... voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen:  

    K 1, geb. am (6 Jahre)  

    K 2, geb. am (3 Jahre).  

     

    Beide Kinder leben bei der Antragstellerin und werden überwiegend von dieser betreut und versorgt.  

    Wegen der Betreuung und Versorgung der beiden Kinder geht die Antragstellerin keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt auch über keinerlei Vermögen.  

     

    Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin als Anlage A 1 anbei  

     

    Der Antragsgegner verfügt über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 4.000 EUR aus nicht selbstständiger Tätigkeit sowie ein nicht prägendes Aktienvermögen von 50.000 EUR.  

     

    Glaubhaftmachung: Gehaltsabrechnungen von ... in Kopie als Anlagenkonvolut A 2 für das Gericht anbei Depotauszug der ... Bank in Kopie als Anlage A 3 für das Gericht anbei  

     

    Mit Schreiben vom ... wurde der Antragsgegner aufgefordert, an die Antragstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von 4.200,87 EUR zu bezahlen.  

     

    Glaubhaftmachung: Schreiben der Antragstellerin vom ... in Kopie als Anlage A 4 für das Gericht anbei  

     

    Mit Schreiben vom ... teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit, dass die Antragstellerin Prozesskostenhilfe beantragen solle. Er jedenfalls werde nicht seinen eigenen Anwalt und noch den Anwalt seiner Frau bezahlen.  

     

    Glaubhaftmachung: Schreiben des Antragsgegners vom ... in Kopie als Anlage A 5 anbei  

    Der Prozesskostenvorschuss muss daher gerichtlich geltend gemacht werden.  

     

    II. 

    Der Anspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB i.V. mit § 1360a Abs. 4 BGB.  

     

    Die Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Bei dem Unterhaltsrechtsverfahren handelt es sich um einen Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rn. 28).  

     

    Es entspricht auch der Billigkeit, dass der Antragsgegner der Antragstellerin einen Prozesskostenvorschuss bezahlt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig und hat Aussicht auf Erfolg. Der Antragsgegner verfügt über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 4.000 EUR und ein nicht prägendes Aktienvermögen von 50.000 EUR sowie nicht prägende Dividendenausschüttungen. Er ist daher verpflichtet, den mit der Hauptsacheklage geforderten Unterhalt zu zahlen.  

     

    Die Antragstellerin ist zudem bedürftig, da sie selbst über keinerlei Einkünfte und keinerlei Vermögen verfügt. Der Antragsgegner verfügt dagegen neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit über Einkünfte aus Aktienkapital. Er ist daher auch leistungsfähig.  

     

    Der geltend gemachte Prozesskostenvorschuss berechnet sich wie folgt:  

     

    Gegenstandswert der Hauptsacheklage:  

     

    laufender Unterhalt (§ 42 Abs. 1 S. 1 GKG)  

     

    Kind K 1 438 EUR ./. 77 EUR hälftiges Kindergeld  

    361,00 EUR  

    Kind K 2 364 EUR ./. 77 EUR hälftiges Kindergeld  

    303,00 EUR  

    Trennungsunterhalt  

    1.342,00 EUR  

     

    2.006,00 EUR 

    Jahresbetrag (x 12)  

    24.072,00 EUR 

    rückständiger Unterhalt (§ 42 Abs. 5 S. 1 GKG)  

     

    Kind K 1: 3 x 361 EUR = 1.083 EUR ./. bezahlter 900 EUR  

    183,00 EUR  

    Kind K 2: 3 x 303 EUR = 909 EUR ./. bezahlter 750 EUR  

    159,00 EUR  

    Trennungsunterhalt: 3 x 1.342,00 EUR ./. bezahlter 3.000 EUR  

    1.026,00 EUR  

     

    1.368,00 EUR  

    Streitwert insgesamt  

    25.440,00 EUR  

    Gerichtskostenvorschuss (§ 65 GKG§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG, Nr. 1210 VV GKG)  

    1.020,00 EUR  

    Anwaltskostenvorschuss  

     

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG  

    985,40 EUR  

    1,2 Termingebühr 3104 VV RVG  

    909,60 EUR  

    1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000, 1003 VV RVG  

    758,00 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    2.673,00 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

    507,87 EUR  

     

    3.180,87 EUR  

    Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss insgesamt (1.020 EUR + 3.180,87 EUR)  

    4.200,87 EUR  

     

     

    Zudem ist der Antragsgegner verpflichtet, die Kosten für die Geltendmachung der einstweiligen Anordnung zum PKV zu tragen (OLG Frankfurt FamRZ 79, 732). Diese setzen sich wie folgt zusammen:  

     

    Gegenstandswert einstweilige Anordnung aus 4.200,87 EUR (Gesamtkostenvorschuss)  

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG  

    354,90 EUR  

    1,2 Termingebühr Nr. 3104 VV RVG  

    327,60 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    702,50 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

    133,48 EUR  

     

    835,98EUR  

    Summe PKV für Hauptsacheklage und Kosten für einstweilige Anordnung 5.036,85 EUR (4.200,87 EUR + 835,98 EUR). 

     

     

    Dieser Betrag wird mit der vorliegenden einstweiligen Anordnung geltend gemacht.  

     

    III. 

    Prozesskostenhilfe  

    Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird beigefügt. Wir bitten hilfsweise um Gewährung von Prozesskostenhilfe.  

     

    -Rechtsanwalt-  

     

     

    Praxishinweis: Für die hier in Ansatz gebrachte Einigungsgebühr wird von manchen Gerichten bei der Geltendmachung von Vorschüssen PKV nicht bewilligt.