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  • 01.07.2005 | Ehescheidung

    Härteklausel des § 1568 BGB

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    1. Die Härtefallklausel des § 1568 BGB bietet keinen Schutz davor, dass ein Ehegatte infolge der Scheidung ein Sozialfall wird.  
    2. Auch der Umstand, dass ein Ehegatte sich allein um die Betreuung der gemeinsamen behinderten Kinder kümmern muss, schließt die Ehescheidung nicht aus.  
    (OLG Bamberg 22.1.04, 2 UF 208/03, n.v., Abruf-Nr. 051562)

     

    Praxishinweis

    Nach § 1568 BGB soll die gescheiterte Ehe nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist (Kinderschutzklausel).  

     

    Dasselbe gilt, wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Scheidung für den anderen Ehepartner eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers geboten erscheint (Ehegattenschutzklausel).  

     

    Beispiele für Härtefälle, in denen es zu keiner Scheidung kommt
    • lange Ehedauer (Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1568 Rn. 5)
    • vorgerücktes Alter des betroffenen Ehegatten (Palandt/Brudermüller, a.a.O.)
    • schwere Krankheit (OLG Karlsruhe FamRZ 79, 512)
    • langjährige gemeinsame Pflege eines behinderten Kindes (OLG Hamm FamRZ 85, 189)
    • zumutbares Opfer für den scheidungswilligen Ehegatten im Interesse der Ehe (Palandt/Brudermüller, a.a.O.)