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  • 01.07.2007 | Berufsrecht

    Wichtige Grundsätze zur Interessenkollision

    von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz

    In der Praxis kommt es vor, dass man in einer Ehescheidungsangelegenheit mit der Frage konfrontiert wird, ob man im Rahmen des Volljährigenunterhalts neben der Partei auch das volljährige Kind der Eheleute vertreten darf. Der Beitrag gibt die Lösung dazu.  

     

    Beispiel

    Rechtsanwalt R vertritt Mandantin F im Ehescheidungsverfahren. Er berät sie zudem über Trennungs- und Kindesunterhalt für das minderjährige Kind K und über Unterhalt für das volljährige Kind V, das sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Der Anwalt A ihres Mannes M macht geltend, R könne nicht F und V gleichzeitig wegen Volljährigenunterhalts beraten. Wie ist die Rechtslage? 

     

    Lösung: Nach § 43a Abs. 4 BRAO darf der Anwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Die Vorschrift soll das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Anwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung schützen (Feuerich, BRAO, 6. Aufl., § 43a Rn. 54). Darüber hinaus kann sich der Anwalt insoweit nach § 356 Abs. 1 StGB strafbar machen. Vertritt der Anwalt widerstreitende Interessen, die aus demselben Sachverhalt gegenläufig abzuleiten sind, liegt ein Parteiverrat (Prävarikation) vor. Es gilt Folgendes:  

     

    Grundsätzlich unterliegt das Verbot der Prävarikation nicht der Verfügungsmacht der Parteien. Dies ergibt sich aus dem Normzweck, da neben dem Vertrauensverhältnis zum Mandanten auch die Unabhängigkeit des Anwalts und dessen im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit geschützt werden soll (BGH FamRZ 85, 593; Feuerich, a.a.O., § 43a Rn. 68).  

     

    Ausnahme – Einverständnis der Parteien bei Parallelmandaten: Zwar kann das Einverständnis der Parteien grundsätzlich nichts am Verbot der Prävarikation ändern, gerade aber bei Parallelmandaten ist der Parteiwille bedeutsam. Ob ein Interessengegensatz vorliegt, bestimmt sich nicht abstrakt nach dem objektiven Interesse der Partei, sondern nach ihren subjektiven Zielen. Ihr Interesse folgt aus dem Auftrag des Anwalts (OLG Karlsruhe NJW 02, 3561) und gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen der Anwalt tätig werden soll. Voraussetzung ist, dass der Streitstoff disponibel ist. Dies ist er insbesondere in bürgerlich-rechtlichen Vermögensangelegenheiten (Henssler, Prütting, 2. Aufl., § 43a Rn. 157). Ist dies der Fall, können auch zwei Parteien, deren Interessen sich tatsächlich widerstreiten, einen Anwalt beauftragen, soweit sich ihre Interessen in derselben Rechtssache vom Standpunkt der Beteiligten aus miteinander vereinigen lassen, sie also nicht gegeneinander gerichtet sind (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Allein die Vertretung zweier Parteien mit verschiedenen Zielvorstellungen führt daher nicht automatisch zur Prävarikation (Henssler/Schwackenberg, MDR 97, 409; Henssler, AnwBl. 97, 129).  

     

    Eine Vertretung beider Parteien ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Interessengegensätze klar hervortreten. Dies ist z.B. bei Ehescheidungen ohne Einigung der Parteien über die Scheidungsfolgen der Fall (BGH FamRZ 85, 593). Entscheidend ist, ob eine gradlinige und unabhängige Berufsausübung vom Anwalt noch gewährleistet werden kann (Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl., § 43a Abs. 4 BRAO Rn. 104).  

     

    R kann daher F und V hier gemeinsam vertreten, wenn diese dies wünschen. Üblicherweise geht es F und V hauptsächlich darum, zu erfahren, wie viel Unterhalt der M zahlen muss und nicht um eine Auseinandersetzung untereinander.  

     

    Praxishinweis: Der Anwalt sollte vor Mandatsannahme über die Problematik schriftlich belehren und sich dies von beiden Parteien unterschreiben lassen. Wichtig: Ein Anwaltsvertrag, der unter Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO geschlossen wurde, ist gemäß § 134 BGB nichtig. Die Parteien haben daher einen Anspruch auf Rückzahlung des bezahlten Honorars (OLG Karlsruhe NJW 01, 3197).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 126 | ID 109714