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  • 07.12.2016 · Anhängiges Verfahren · EStG § 50d Abs 3 · C-613/16

    Kapitalertragsteuer, Ansässigkeitsstaat, gebietsfremden Muttergesellschaft, Holdinggesellschaft

    Letzte Änderung: 7. Dezember 2016, 00:30 Uhr, Aufgenommen: 7. Dezember 2016, 10:34 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln vom 31.08.2016, eingereicht am 28.11.2016, zu folgenden Fragen:
    I. Steht Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG (jetzt Art. 49 i.V.m. 54 AEUV) einer nationalen Steuervorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, die innerhalb eines in ihrem Ansässigkeitsstaat ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert,
    soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten und
    (1) für die Einschaltung der gebietsfremden Muttergesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder
    (2) die gebietsfremde Muttergesellschaft nicht mehr als 10 % ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt (woran es unter anderem fehlt, soweit die ausländische Gesellschaft ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt) oder
    (3) die gebietsfremde Muttergesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt,
    während gebietsansässigen Holdinggesellschaften die Entlastung von der Kapitalertragsteuer gewährt wird, ohne dass es auf die vorgenannten Voraussetzungen ankommt?
    II. Steht Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG einer nationalen Steuervorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, die innerhalb eines in ihrem Ansässigkeitsstaat ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert,
    soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten und
    (1) für die Einschaltung der gebietsfremden Muttergesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder
    (2) die gebietsfremde Muttergesellschaft nicht mehr als 10 % ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt (woran es unter anderem fehlt, soweit die ausländische Gesellschaft ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt) oder
    (3) die gebietsfremde Muttergesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt,
    während gebietsansässigen Holdinggesellschaften die Entlastung von der Kapitalertragsteuer gewährt wird, ohne dass es auf die vorgenannten Voraussetzungen ankommt?

    Vorgehend: Finanzgericht Köln, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 31.8.2016 (2 K 721/13)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-613/16

    Vorinstanz: FG Köln 31.8.16, 2 K 721/13

    Normen: EStG § 50d Abs 3, EG Art 43, EG Art 48, AEUV Art 49, AEUV Art 54, EWGRL 435/90 Art 1 Abs 2, EWGRL 435/90 Art 5 Abs 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen