21.03.2018 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 1 · IV R 37/16
Aktivierung, Film, Lizenz, Einmalzahlung, Schwebendes Geschäft, Bedingung, Gewinnverwirklichung
Letzte Änderung: 21. März 2018, 13:00 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2016, 11:00 Uhr
Hat die Klägerin, eine Filmproduktionsgesellschaft, den Anspruch auf eine von dem Lizenznehmer am Ende der Laufzeit unter der Bedingung, dass der Lizenzvertrag nicht verlängert wird, zu leistende Schluss- oder Optionszahlung nach Fertigstellung und Ablieferung des Films zu aktivieren und ratierlich aufzulösen, oder ist die Erfassung erst im Zeitpunkt einer etwaigen Zahlung geboten?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 37/16
Vorinstanz: Finanzgericht München 17.6.2016 1 K 266/12
Normen: EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1, HGB § 252 Abs 1 Nr 4
Erledigt durch: Urteil vom 07.12.2017, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger