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  • 17.11.2008 · Anhängiges Verfahren · EGAbk ISR Art 83 · C-386/08

    Präferenzbehandlung, Ursprungszeugnis

    Letzte Änderung: 17. November 2008, 11:24 Uhr, Aufgenommen: 17. November 2008, 11:24 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 30.07.2008, eingereicht am 01.09.2008, zu folgenden Fragen:

    1. Ist dem Einführer einer Ware, die ihren Ursprung im Westjordanland hat, die begehrte Präferenzbehandlung im Hinblick darauf, dass die Präferenzbehandlung in zwei in Betracht kommenden Abkommen - nämlich dem "Europa-Mittelmeer- Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits" (EMA) vom 20. November 1995 sowie dem "Europa-Mittelmeer-Interassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits" (EMI-PLO) vom 24. Februar 1997 - für Waren vorgesehen ist, die ihren Ursprung in dem Gebiet des Staates Israels bzw. im Westjordanland haben, auf jeden Fall zu gewähren, auch wenn nur ein formelles Ursprungszeugnis aus Israel vorgelegt wird?

    Falls die Frage 1) mit "Nein" zu beantworten ist:

    2. Ist die Zollbehörde eines Mitgliedsstaates im Verhältnis zu einem Einführer, der für eine in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführte Ware die Gewährung der Präferenzbehandlung begehrt, nach dem EMA an einen Ursprungsnachweis der israelischen Behörde gebunden - und das Prüfungsverfahren nach Art. 32 EMA-Prot. 4 nicht eröffnet -, solange die Zollbehörde keinen anderen Zweifel an der Ursprungseigenschaft der Ware hat als den Zweifel, ob die Ware nicht aus einem Gebiet stammt, das lediglich unter israelischer Kontrolle steht - nämlich nach dem Israelisch-Palästinensischen Interimsabkommen von 1995 - und solange kein Verfahren nach Art. 33 EMA Prot. 4 durchgeführt wurde?

    Falls die Frage 2) mit "Nein" zu beantworten ist:

    3. Darf die Zollbehörde des Einfuhrlandes dann, wenn auf ihr Prüfungsersuchen nach Art. 32 Abs. 2 EMA-Prot. 4 von den israelischen Behörden (nur) bestätigt worden ist, dass die Waren in einem Gebiet hergestellt worden seien, dass unter israelischer Zollzuständigkeit stehe und sie somit israelischen Ursprungs seien, und wenn die daraufhin ergangene Aufforderung der Einfuhrzollbehörde um nähere Darlegung von den israelischen Behörden unbeantwortet geblieben ist, bereits aus diesem Grund die Präferenzbehandlung ohne weiteres verweigern, insbesondere ohne dass es noch darauf ankommt, welchen Ursprung die Ware tatsächlich hat?

    Falls die Frage 3) mit "Nein" zu beantworten ist:

    4. Darf die Zollbehörde die Präferenzbehandlung nach dem EMA ohne weiteres deswegen verweigern, wenn - wie inzwischen feststeht - die Ware ihren Ursprung im Westjordanland hat, oder ist die Präferenzbehandlung nach dem EMA auch für Waren dieses Ursprungs zu gewähren, jedenfalls solange kein Streitbeilegungverfahren nach Art. 33 EMA Prot. 4 über die Auslegung des Abkommensbegriffs "Gebiet des Staates Israel" durchgeführt worden ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-386/08

    Vorinstanz: FG Hamburg, Entscheidung vom 30.7.2008 (4 K 133/06)

    Normen: EGAbk ISR Art 83, EGAbkISRProt 4 Art 32 Abs 2, EGAbkISRProt 4 Art 33, EGAbkISRProt 4 Art 32 Abs 6, EGAbk ISR Art 28, EGAbk ISR Art 25, ZK Art 20, EWGV 2913/92 Art 20, EGAbk PSE Art 5, EGAbk PSE Art 6, EGAbk PSE Art 25, EGAbk PSE Art 73, Oslo II