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  • · Fachbeitrag · Vollverzinsung

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes nach § 233a AO

    | Durch § 238 Abs. 1 S. 1 AO wird der Zinssatz typisierend auf 0,5 % pro Monat festgelegt. Dieser gesetzliche Zins hielt sich auch für den Zeitraum April bis Juli 2013 beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen (FG Düsseldorf 10.3.16, 16 K 2976/14 AO, Rev. BFH III R 10/16, Einspruchsmuster). |

     

    Die Vollverzinsung gemäß § 233a AO soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Ziel der Norm ist, den Zins- und Liquiditätsvorteil bzw. den Nachteil abzuschöpfen. Es ist jedoch umstritten, ob die Vorschrift des § 233 a AO i. V. mit § 238 Abs. 1 AO mindestens seit 2013 wegen der seit vielen Jahren bestehenden und mittlerweile verstetigten Niedrigzinsphase gegen das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und das hieraus hergeleitete Leistungsfähigkeitsprinzip verstößt.

     

    Zum Vergleich zog das Gericht

    • die Sollzinsen für Dispositionskredite im Streitzeitraum heran, die zu einem großen Teil deutlich über dem gesetzlichen Zinssatz lagen.
    • Die Zinsen für das Neugeschäft der deutschen Banken für Kredite mit privaten Haushalten betrugen zwischen April und Juli 2013 zwischen 4,89 % und 5,6 %, für Zinsbindungen von über fünf Jahren sogar 7,91 %.
    • Die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 und Abs. 2 BGB lagen unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes bei 4,87 %/4,62 % bzw. 7,87 %/7,62 % und damit jedenfalls insgesamt ebenfalls nicht bzw. nicht wesentlich unter dem Zinssatz des § 238 Abs. 1 AO.
    Quelle: ID 44237382