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  • · Nachricht · Schenkungsteuer

    Wer ist Mitunternehmer bei einem geschenkten KG-Anteil unter Nießbrauchsvorbehalt?

    | Ist schenkweise trotz Nießbrauchsvorbehalt mit dem Kommanditanteil ausreichend Mitunternehmerinitiative übertragen worden, um eine Mitunternehmerstellung zu begründen und somit die begünstigte Besteuerung i.S. des § 13a ErbStG a.F. (in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) zu erhalten? (FG Münster 24.5.12, 3 K 1771/11 Erb, Rev. BFH II R 43/14 ). |

     

    Im Streitfall übertrugen die Eltern ihren Kindern Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG gegen Vorbehaltsnießbrauch. Das Stimmrecht stand dem Nießbraucher zu. Das FA lehnte die Anwendung von § 13a ErbStG (Streitjahr 2006) ab, da die Kinder mangels Stimmrecht keine Mitunternehmerinitiative entfalten könnten.

     

    Auch das FG Münster schloss sich dieser Sicht an: Im Fall eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil sind im Regelfall sowohl der Nießbraucher als auch der Nießbrauchsbesteller regelmäßig Mitunternehmer, da beide Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten können (BFH 1.7.94, VIII R 35/92, BStBl II 95, 241). Im Streitfall verblieb die Mitunternehmerstellung jedoch bei den Eltern der Kläger. Mitunternehmerinitiative ist nur gegeben, wenn die Ausübung von Rechten möglich ist, die den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten nach dem HGB wenigstens angenähert sind.

     

    Der Kommanditist ist zwar nach § 165 S. 1 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen, es bedarf lediglich bei außergewöhnlichen Geschäften i.S. des § 116 Abs. 2 HGB seiner Zustimmung. Bei Grundlagengeschäften sind die Kommanditisten nach § 161 Abs. 2 HGB i.V. mit § 119 Abs. 1 HGB jedoch uneingeschränkt zu beteiligen. Im Streitfall hatten sich die Eltern aber auch die Ausübung der Stimmrechte für Grundlagengeschäfte vorbehalten, sodass sie auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrags hätten hinwirken können.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Betriebsvermögen: Ohne Übergang der Stimmrechte auf Beschenkten verbleibt Mitunternehmerstellung beim Schenker (Grewe, ErbBstg 13, 94)
    Quelle: ID 42840763