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  • · Nachricht · Mitunternehmerschaft

    Freiberuflichkeit einer Personengesellschaft

    | Erfüllt bei Personengesellschaften auch nur einer der Mitunternehmer nicht die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder übt die Gesellschaft neben freiberuflichen auch gewerbliche Tätigkeiten aus, so gilt die gesamte Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Zu den Personengesellschaften gehört auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ( FG Köln 25.9.13, 12 K 5606/03, Rev. BFH VIII R 14/14). |

     

    Eine Personengesellschaft die im Bereich der Unternehmensberatung für Datenverarbeitung, Entwicklung und Vertrieb neuer Produkte tätig wird, erzielt daher keine freiberuflichen Einkünfte, sondern solche aus Gewerbebetrieb, wenn nicht festgestellt werden kann, dass

     

    • die Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschafter in Tiefe und Breite dem eines Ingenieurs oder eines Informatikers mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung entsprechen und
    • die beruflichen Arbeiten einen dem Katalogberuf des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen und
    • die derart qualifizierten Aufgaben den Schwerpunkt der Gesellschaftstätigkeit gebildet haben, und
    • außerdem für einen wesentlichen Teil des Umsatzes eine leitende und eigenveranwortliche Tätigkeit der Gesellschafter nicht gegeben ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein Beruf ist einem Katalogberuf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit. Die in Tiefe und Breite der einem Ingenieur vergleichbaren Kenntnisse kann insbesondere auch ein Diplominformatiker geltend machen, weil das Studium der Informatik an einer (Fach-)Hochschule dem der traditionellen Ingenieurwissenschaften gleichwertig ist. Besitzt der Steuerpflichtige keine entsprechende Hochschulausbildung, muss er nachweisen, dass er sich das Wissen eines Ingenieurs oder Diplominformatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums angeeignet hat. Die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen müssen nach Tiefe und Breite dem Wissen in allen Kernbereichen des jeweiligen Fachstudiums des Katalogberufs entsprechen. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen kann ggf. auch durch eigene praktische Arbeiten geführt werden. Diese müssen einen der Ingenieurtätigkeit vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen.

    Quelle: ID 42941591