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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Zum Brötchen gehört ein Brotaufstrich

    | Ein trockenes Brötchen in Kombination mit Heißgetränken ist kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks i. S. von § 8 Abs. 2 S. 6 EStG i. V. mit § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsverordnung ( FG Münster 31.5.17, 11 K 4108/14, Rev. BFH VI R 36/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Klägerin, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Dabei wurden nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt. Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, welches als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 EUR bis 1,57 EUR je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei.

     

    Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG Münster statt: Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehören nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich. Im Streitfall handele es sich deshalb um einen Sachbezug in Form von „Kost“ i. S. von § 8 Abs. 1 S. 1 EStG, was zur Folge habe, dass eine andere Freigrenze Anwendung finde, welche im Streitfall nicht überschritten worden sei.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil dürfte insbesondere auch für „gesundheitsbewusste“ Arbeitgeber von Bedeutung sein, denn viele Firmen stellen ihren Mitarbeitern Obst(-körbe) zur Verfügung. Merke: „An apple a day keeps the doctor away“ ‒ but not the tax office. Bislang hat die Finanzverwaltung die Zurverfügungstellung von Obst zwar ‒ soweit ersichtlich ‒ überwiegend als Aufmerksamkeit gesehen. Zumindest ist das in den mir bekannten Lohnsteueraußenprüfungen bislang nicht thematisiert worden. Das kann sich bei einem für sie positiven Revisionsurteil in der genannten Sache aber ändern.

     

    StB Dipl.-Finanzwirt Christian Herold, Hertenwww.herold-steuerrat.de

    Quelle: ID 44958872