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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit Arbeitslohn?

    | Eine Ausgleichszahlung für (rechtswidrig) erbrachte Zuviel- oder Mehrarbeit ist als Leistung zu werten, die der Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner individuellen Arbeitskraft erhalten hat und die deshalb durch das Dienstverhältnis veranlasst ist ( FG Münster 1.12.15, 1 K 1387/15 E ; Rev. BFH IX R 2/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Nach Auffassung des FG Münster ist eine solche Ausgleichszahlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vergleichbar mit Entschädigungszahlungen, die ein Arbeitgeber für verfallene Urlaubstage leistet. Derartige Entschädigungen stellen nach der Rechtsprechung des BFH steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (vgl. BFH 21.2.03, VI R 74/00, BStBl II 03, 496). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Rechtsauffassung teilt.

     

    PRAXISHINWEIS | Zum Arbeitslohn gehören auch Entschädigungen, die vom Arbeitgeber als Ersatz für entgangenen Arbeitslohn geleistet oder für Dienste gezahlt werden, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Hierzu zählen auch die Entlohnung für Überstunden, Überschichten, Sonntagsarbeit, Nachtarbeit und besondere Zuwendungen, die aufgrund des Dienstverhältnisses gezahlt werden. Im Kern geht es bei der steuerlichen Bewertung der Ausgleichszahlung für (rechtswidrig) geleistete Mehrarbeit um die Frage, ob derartige Leistungen eher Entlohnungscharakter haben (dann Arbeitslohn) oder in rechtlicher Hinsicht auf der Erfüllung eines (europarechtlichen) Schadensersatzanspruchs beruhen und (ausschließlich) deshalb geleistet werden, weil der Arbeitgeber (Dienstherr) schuldhaft seine Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer verletzt hat (dann nichtsteuerbarer Schadenersatz).

     
    Quelle: ID 43820652