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  • · Nachricht · Haushaltsnahe Leistungen

    Steuerbegünstigung gemäß § 35a EStG für Maßnahmen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Neubaumaßnahme

    | Nach § 35a Abs. 3 EStG sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt. Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts“, also einen Neubau, betreffen, können dagegen die Steuerermäßigung nicht vermitteln (vgl. BFH 13.7.11, VI R 61/10, BStBl. II 12, 232; BMF 9.11.16, IV C 8-S 2296-b/07/10003:008, BStBl. I 16, 1213, Tz. 21). Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg stellt in diesem Zusammenhang die Anbringung des Fassadenaußenputzes an einem Neubau auch dann keine begünstigte Handwerkerleistung dar, wenn diese nach dem Einzug in das Haus erfolgt. Auch die erstmalige Erstellung von Außenanlagen in zeitlichem Zusammenhang mit der Neuerrichtung eines Einfamilienhauses soll danach keine begünstigte Handwerkerleistung darstellen ( FG Berlin-Brandenburg 7.11.17, 6 K 6199/16, Urteil, Rev. BFH VI R 53/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatten die Kläger das Gebäude werkvertraglich teilweise abgenommen (außer Fassadenputz) und waren in ihr Einfamilienhaus eingezogen. Erst anschließend wurden der Außenputz angebracht, Pflasterarbeiten durchgeführt, ein Zaun angebracht und Rollrasen verlegt. Vergeblich machten die Kläger den Lohnkostenanteil für diese Arbeiten als gemäß § 35a EStG begünstigte Handwerkerleistungen beim FA geltend. Auch die Klage war erfolglos. Stelle die Anbringung des Außenputzes eine im Werkvertrag zur Errichtung des Einfamilienhauses vereinbarte Teilleistung dar, die in engem zeitlichen Zusammenhang erbracht werde, gehörten die Putzarbeiten noch zur Neubaumaßnahme. Auch Maßnahmen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Neubaumaßnahme, die sich auf Außenanlagen beziehen, sind danach als Neubaumaßnahme und nicht als Erhaltungsmaßnahme zu verstehen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Rechtslage ist unklar. So können etwa nach Auffassung des FG Saarland (23.3.12, 3 K 1388/10) unter Renovierungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen auch solche Ergebnisse handwerklicher Tätigkeit gefasst werden, die etwas Neues, bisher noch nicht Dagewesenes darstellen. Bis zur Entscheidung des BFH sollten im Zweifel in vergleichbaren Fällen weiterhin Steuerbegünstigungen gemäß § 35a EStG beantragt werden. Bei Ablehnung sind bis zur höchstrichterlichen Klärung Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45199372