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  • · Nachricht · Freiberufliche Einkünfte

    Einkünfte einer doppelstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft

    | Nach den Vorgaben der BFH-Rechtsprechung setzt die Anerkennung einer doppelstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft voraus, dass neben den unmittelbar an der Untergesellschaft beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und in der Untergesellschaft zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass jeder Obergesellschafter zumindest in einer anderen Untergesellschaft als Freiberufler leitend und eigenverantwortlich tätig wird, da die freiberufliche Tätigkeit der Obergesellschafter in den einzelnen Untergesellschaften jeweils gesondert zu prüfen ist ( FG Schleswig-Holstein 17.11.15, 4 K 93/14, Rev. BFH III R 7/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte das FA und dem folgend das FG die von der klagenden Personengesellschaft erzielten Einkünfte aufgrund der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als gewerbliche Einkünfte angesehen, da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer mehrstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft nicht erfüllt waren.

     

    Eine freiberufliche Tätigkeit liegt nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte vor, wenn der Berufsträger leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Freiberufler-Personengesellschaft, deren Zulässigkeit sich aus dem in § 18 Abs. 4 S. 2 EStG enthaltenen Verweis auf § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG ergibt, erfordert die freiberufliche Tätigkeit aller Gesellschafter, bei der jeder Gesellschafter zumindest einen ihm zugewiesenen Aufgabenbereich eigenverantwortlich leitet. Dieses Erfordernis gilt nach der Rechtsprechung des BFH auch für doppelstöckige Freiberufler-Personengesellschaften (BFH 28.10.08, VIII R 69/06, BStBl II 09, 642).

     

    PRAXISHINWEIS | Sollte der BFH im Revisionsverfahren bei dieser restriktiven Rechtsprechung zur Anerkennung mehrstöckiger Freiberufler-Personengesellschaften bleiben, ließe sich im Streitfall die gewerbliche Tätigkeit auf der Ebene der Untergesellschaften ggf. dadurch abwenden, dass die einzelnen Untergesellschaften als unselbstständige regionale Niederlassungen der Holding-KG geführt werden, in denen die Obergesellschafter jeweils leitend und eigenverantwortlich tätig werden (so Anmerk. Paetsch, EFG 17. 1092, 1096). Bis dahin sind Einspruch und ggf. Klage bei bereits aufgegriffenen vergleichbaren Sachverhalten geboten.

     
    Quelle: ID 44904585