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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Verjährt ein gegen sich selbst gerichteter Pflichtteilsanspruch?

    | Der Alleinerbe kann nach dem Tod des verpflichteten Erblassers seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen, wenn der Anspruch bereits verjährt ist (FG Schleswig Holstein 4.5.16, 3 K 148/15, Rev. BFH II R 17/16; Einspruchsmuster). |

     

    Die Rechtsfrage ist sehr umstritten. Das FG Hessen (3.11.15, 1 K 1059/14, EFG 16, 298; Rev. BFH II R 1/16) und das FG München (24.7.02, 4 K 1286/00, EFG 02, 1625) kommen zu dem Ergebnis, dass die Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs (herrührend aus dem Erbfall des früher verstorbenen Vaters) durch die Pflichtteilsberechtigten gegenüber sich selbst - als Erben der Pflichtteilsschuldnerin - nicht zu einer vom Erwerb der Erben abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeit der Erblasserin nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG führt.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist es grundsätzlich möglich, dass der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch, den er zu Lebzeiten des Verpflichteten nicht geltend gemacht hat, gegenüber dessen Erben und damit quasi gegenüber sich selbst geltend machen kann (BFH 19.2.13, II R 47/11, BStBl II 13, 332). Eine wirtschaftliche Belastung des Erblassers für die Anerkennung des Abzugs von Nachlassverbindlichkeiten soll danach nicht erforderlich sein. Ob dies auch im Fall der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs möglich ist, hat der BFH bislang ausdrücklich offen gelassen. In den vorstehenden Revisionsverfahren kann diese Streitfrage nun geklärt werden.

     
    Quelle: ID 44147195