Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Änderung eines bestandskräftigen ErbSt-Bescheids bei nachträglicher wirtschaftlicher Belastung

    | Ein bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid kann nach § 6 Abs. 2 i. V. mit § 5 Abs. 2 BewG geändert werden, wenn die für die Berücksichtigung einer Nachlassverbindlichkeit erforderliche wirtschaftliche Belastung der Erben erst nach Bestandskraft und Eintritt der Festsetzungsverjährung des Bescheides erfolgt ( FG Schleswig-Holstein 14.10.16, 3 K 112/13, II R 36/16). |

     

    Der Erblasser war im Streitfall an einer Gesellschaft beteiligt, zu deren Gunsten das FA zunächst einen steuerfreien Sanierungsgewinn annahm. Erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung des Erbschaftsteuerbescheides wurde die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns verneint und der daraus resultierende Einkommensteuerbescheid geändert. Die wirtschaftliche Belastung der Erben trat somit erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Erbschaftsteuer ein. Das FA berücksichtigte den Betrag, der die Nachlassverbindlichkeiten erhöhte, nicht.

     

    Nach Überzeugung des FG konnte der Erbschaftsteuerbescheid aber nach den Vorschriften des BewG geändert werden. Nach § 6 Abs. 1 BewG werden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt. Jedoch ist auf Antrag die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern, also insbesondere auch der Erbschaftsteuer, bei Eintritt der Bedingung in der Weise zu berichtigen, dass die nunmehr entstandene Last berücksichtigt wird (§ 6 Abs. 2 i. V. mit § 5 Abs. 2 BewG).

     

    PRAXISHINWEIS | Bei der künftigen ungewissen Einkommensteuerbelastung der Erben handelt es sich zwar nicht um eine rechtsgeschäftlich bedingte Verbindlichkeit. Die Einkommensteuerschuld entsteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. § 6 BewG gilt aber für rechtsgeschäftliche und gesetzliche Bedingungen gleichermaßen. Wie bei der rechtsgeschäftlich bedingten Schuld ist auch bei der etwaigen Einkommensteuerbelastung der Erben die Grundlage für die Verpflichtung in dem für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt schon vorhanden. Wegen der in beiden Fällen bestehenden Ungewissheit, ob und wann die Verpflichtung tatsächlich entstehen wird, kommt ein sofortiger Abzug nicht in Betracht. Für nicht laufend veranlagte Steuern wird, wenn die Verpflichtung dann tatsächlich entstanden ist, der Tatsache Rechnung getragen, dass der Grund für die Verpflichtung bereits zum Bewertungsstichtag gelegt wurde (vgl. Keuk, „Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer“, DB 73, 634 ff).

     

    Der Anwendungsbereich des § 6 BewG ist nicht auf die rechtsgeschäftliche Bedingung beschränkt. Die Erbschaftsteuerveranlagung ist also, wenn feststeht, dass und in welcher Höhe die Last tatsächlich entstanden ist, gem. § 6 Abs. 2 BewG zu berichtigen, sofern der erforderliche Antrag fristgerecht gestellt wird.

     
    Quelle: ID 44441935