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  • · Nachricht · Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Steuerpflicht für Stückzinsen aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor 2009 erworben wurden

    | Im Streitjahr 2010 zugeflossene Stückzinsen aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.09 erworben wurden, sind nicht durch die Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 S. 7 1. HS EStG in der bis zum 13.12.10 geltenden Fassung (a.F.) von der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen ( FG Schleswig-Holstein 30.4.15, 4 K 39/13, Rev. BFH VIII R 22/15). |

     

    Der Kläger verkaufte im Streitjahr festverzinsliche Wertpapiere, die er im Jahr 2008 erworben hatte. Hieraus flossen ihm 15.948 EUR Stückzinsen zu, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erfasste das FA diesen Betrag mit dem gesonderten (Abgeltung-)Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG. Die Kläger wenden sich gegen die Behandlung der Stückzinsen aus der Veräußerung der Wertpapiere als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen.

     

    Das FG wies die Klage ab, da die Stückzinsen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Deren Besteuerung ist nicht durch die Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 S. 7 1. HS EStG a.F. ausgeschlossen. Nach der Übergangsregelung werden lediglich Kursgewinne aus der Veräußerung von vor dem 1.1.09 erworbenen Kapitalforderungen von der Besteuerung ausgenommen. Stückzinsen werden dagegen von der Übergangsregelung nicht erfasst, da sie bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig waren.

     

    Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Übergangsregelung. Der hiervon abweichende Wortlaut steht dieser Auslegung nicht entgegen, da er zu dem sinnwidrigen Ergebnis einer Steuerfreiheit der Stückzinsen führen würde. Das aber stünde im Widerspruch zur eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers, dass durch die Neuregelung des § 20 Abs. 2 S.1 Nr. 7 EStG die Stückzinsen weiterhin der Besteuerung unterliegen sollten.

    Quelle: ID 43636281