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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerpflicht einer Verdienstausfallentschädigung bei Arbeitslosigkeit

    | Bei Entschädigungen wegen Körperverletzung ist zu unterscheiden zwischen Beträgen, die den Verdienstausfall ersetzen und solchen, die als Ersatz für Arzt- und Heilungskosten und die Mehraufwendungen während der Krankheit sowie als Ausgleich für immaterielle Einbußen in Form eines Schmerzensgeldes gewährt werden. Nur soweit entgangene oder entgehende Einnahmen aufgrund der verminderten Erwerbsfähigkeit ersetzt werden, besteht eine Steuerpflicht i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Nach Auffassung des FG Köln besteht eine Steuerpflicht in diesen Fällen aber selbst dann, wenn im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits seit mehreren Jahren kein Erwerbsverhältnis mehr besteht, und die Ersatzleistung daher nur potenziell erzielbare Einnahmen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit ausgleicht ( FG Köln 1.6.17, 10 K 3444/15, Rev. BFH IX R 25/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Infolge einer stationär durchgeführten, missglückten Operation kam es zu einem erheblichen Einschnitt in die körperliche Leistungsfähigkeit. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers zahlte schließlich einen Einmalbetrag, der auf Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfallentschädigung (Vergangenheit) und Verdienstausfallentschädigung (Zukunft) entfiel. Obwohl der Kläger sei mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, behandelte das FA und dem folgend das FG die Verdienstausfallentschädigungen als steuerpflichtig. Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger zumindest bis zur fehlgeschlagenen OP die Absicht hatte, erneut ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Steuerbarkeit einer Entschädigung eine kausale Verknüpfung zwischen Entschädigung und den entgangenen Einnahmen, ohne dass die Steuerbarkeit der Leistung jedoch davon abhängt, dass eine Beziehung zu einem konkreten Dienstverhältnis besteht (vgl. z. B. BFH 21.1.04, XI R 40/02, BStBl II 04, 716, betr. unfallverletzten Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht in einem Dienstverhältnis stand). Es darf gleichwohl mit Spannung erwartet werden, wie der BFH diese Sachverhaltskonstellation beurteilt, bei der mangels aktueller Erwerbstätigkeit die Ersatzleistung nur potenziell erzielbare Einnahmen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit ausgleicht. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind daher Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45136989