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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Kinderbetreuungskosten bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit infolge Arbeitslosigkeit

    | Kinderbetreuungskosten sind auch dann erwerbsbedingt i.S. des § 9c Abs. 1 S. 1 EStG 09, wenn sie im Hinblick auf eine erst angestrebte Tätigkeit anfallen, sofern ein objektiver, tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der (beabsichtigten) Erwerbstätigkeit festgestellt werden kann. Im Falle einer durch Arbeitslosigkeit verursachten Unterbrechung der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen kann ein solcher Zusammenhang (entgegen BMF 19.1.07, IV C 4-S 2221-2/07, BStBl I 07, 184) auch gegeben sein, wenn die Unterbrechung länger als vier Monate andauert (FG Schleswig-Holstein 22.5.14, 1 K 1/13, Rev. BFH III R 23/14). |

     

    Betreuungsaufwendungen fallen „wegen einer Erwerbstätigkeit“ des Steuerpflichtigen an, wenn sie durch die Erwerbstätigkeit veranlasst sind. Eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen wird ebenso wenig vorausgesetzt wie ihre Notwendigkeit, Angemessenheit, Üblichkeit oder Zweckmäßigkeit; eine private Mitveranlassung - insbesondere durch die elterliche Entscheidung für Kinder, die eine Betreuung erst erforderlich macht, aber auch durch die Entscheidung über die organisatorische Ausgestaltung der Kinderbetreuung - ist typisch und für die Frage der Abzugsfähigkeit nicht schädlich. Denn bei § 9c EStG handelt es sich um eine staatliche Förderung von Betreuungskosten, die zwangsläufig den Bereich der privaten Lebensführung berührt. In Absatz 1 der Vorschrift hat der Gesetzgeber bei erwerbsbedingten Betreuungskosten gerade ungeachtet der privaten Mitveranlassung den Betreuungsaufwand dem Bereich der Einkünfteermittlung zugeordnet. Soweit die Norm den Abzug „wie Betriebsausgaben“ bzw. „wie Werbungskostena“ fingiert, rechtfertigt dies keine Einschränkung bei der Beurteilung der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung des Betreuungsaufwands. Aufgrund des objektiven Nettoprinzips ist eine Differenzierung zwischen „echten“ und „unechten“ (fingierten) Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

     

    Insofern genügt, wie bei regulären Betriebsausgaben oder Werbungskosten, ein objektiver, tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen. Ein solcher Zusammenhang kann auch dann bestehen, wenn der Steuerpflichtige aktuell zwar keine berufliche Tätigkeit ausübt, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfallen. Voraussetzung für den Abzug solcher Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwand und Einkunftserzielung, der dann zu bejahen ist, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst hat. Ob das der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei kann auch dem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der (neuen) Erwerbstätigkeit indizielle Bedeutung zukommen. Da aber stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, handelt es sich nur um ein Kriterium von mehreren. Entgegen der im Schreiben des BMF (19.1.07, IV C 4-S 2221-2/07, BStBl I 07, 184) vertretenen Auffassung existiert keine zeitliche Höchstgrenze bis zur (Wieder-)Aufnahme einer Berufstätigkeit, mit deren Überschreiten eine Erwerbsbedingtheit von Kinderbetreuungskosten zwingend und ohne Weiteres zu verneinen ist. Zwar mag mit zunehmender Zeitdauer der Begründungsaufwand steigen, der erforderlich ist, um den tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Betreuungskosten mit der (neuen) Erwerbstätigkeit darzulegen und zu beweisen. Allein der Zeitablauf schließt einen solchen Zusammenhang aber nicht von vornherein aus. Angesichts der konkreten tatsächlichen Verhältnisse hat das FG den Zusammenhang im Entscheidungsfall als gegeben angesehen.

    Quelle: ID 42983667