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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten eines auswärtstätigen Arbeitnehmers bei Mitnahme von Familienangehörigen

    | Der durch den Arbeitgeber in den Fällen einer Arbeitnehmerentsendung erstattete Mietaufwand ist gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit es sich um beruflich veranlassten Aufwand i.S. von § 9 Abs. 1 S. 1 EStG handelt. Der durch die Mitnahme der Familie privat veranlasste Mehraufwand ist im Wege einer modifizierten Aufteilung nach Köpfen zu ermitteln. Hierzu ist zunächst der Gesamtaufwand nach Köpfen zu verteilen. Im Anschluss ist eine Korrektur in Höhe von 20 v.H. des Gesamtaufwands zugunsten des Erwerbsaufwands vorzunehmen ( FG Niedersachsen 30.10.15, 9 K 105/12, Rev. BFH I R 10/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Unmittelbar betrifft das für die Steuerpflichtigen günstige Urteil zwar das bis VZ 2013 geltende Reisekostenrecht. Diesbezüglich sind jedoch noch eine Vielzahl offener Fälle und Verfahren betroffen. Für VZ ab 2014 - also unter Geltung des neuen Reisekostenrechts - sind die Urteilsgrundsätze jedoch ebenso relevant (vgl. Kreft, DB 16, 501). Nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG sind bei Mitnahme von arbeitgeberfremden Personen als Übernachtungskosten nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären. Bei Auslandsübernachtungen sind nach Auffassung des BMF in solchen Fällen die Übernachtungskosten auf die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm zu beschränken (BMF 24.10.14, IV C 5-S 2353/14/10002, BStBl I 14, 1412, Rz. 117).

     

    PRAXISHINWEIS | Abzuwarten bleibt, ob sich diese restriktive Rechtsauffassung, die keinen Anhaltspunkt im Gesetz hat, beim BFH im Revisionsverfahren durchsetzt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind in jedem Fall Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Steuerbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 43934911