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  • · Nachricht · Außenprüfung

    Schätzmethoden in der Gastronomie ‒ Schätzung anhand von Belegen aus Folgejahren

    | Erfolgt wegen gravierender Mängel in der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung eine Hinzuschätzung, stehen unterschiedliche Schätzmethoden zur Verfügung. Das FG Düsseldorf (24.11.17, 13 K 3811/15 G, U, Rev. BFH IV R 2/18 ) hat die einzelnen Methoden aufgeführt. Die Auswahl der Schätzmethode soll der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Welche Methode dabei anzuwenden ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Das Ergebnis muss wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. |

     

    • Geld- und Vermögenszuwachsrechnung: Die Methode beruht auf dem Grundgedanken, dass ein Steuerpflichtiger während eines bestimmten Zeitraums so viele Einkünfte erzielt haben muss, wie er während des Zeitraums an Vermögen gebildet und Werten verbraucht hat. Dafür müssen die Geldflüsse innerhalb eines Haushalts ermittelt werden.

     

    • Ausbeutekalkulation: Hierbei wird der mögliche Erlös aus Speisen und Getränken anhand der Preisliste aus den Speisekarten und der Wareneinkäufe ermittelt. Wurden Waren schwarz eingekauft, kann diese Methode nicht angewendet werden.

     

    • Vergleichskalkulation: Die interne Kalkulation eines Vergleichsbetriebs mit ähnlicher Lage und ähnlichem Getränke- und Speisenangebot gilt hierbei als Schätzgrundlage. Dafür sind jedoch die internen Daten der Vergleichsbetriebe notwendig.

     

    • Schätzung nach Richtsätzen: Die Richtsatzsammlung nennt den durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatz einer Branche. Anhand des Wareneinkaufs wird der mögliche Erlös kalkuliert. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Wareneinkauf vollständig bekannt ist.

     

    • Schätzung mit Z-Bons: Über vorhandene Z-Bons kann ein durchschnittlich erzielbarer Tagesumsatz ermittelt werden. Das FG hat hierfür aktuelle Z-Bons akzeptiert, die einen Zeitraum nach dem Prüfzeitraum betrafen. Die aktuellen innerbetrieblichen Voraussetzungen können dadurch Grundlage für die vergangenen Jahre sein, sofern sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Zu beachten ist hierbei, dass die zugrunde liegenden Z-Bons repräsentativ sind.

     

    Im Rahmen der Revision wird der BFH entscheiden müssen, ob Belege der Folgejahre als Schätzgrundlage für die Prüfzeiträume verwendet werden dürfen.

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45160439