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  • · Nachricht · Bilanzierung

    Anforderungen an die Bildung von Pensionsrückstellungen

    | Die Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung gemäß § 6a EStG liegen vor, wenn die als Bestandteil der Pensionszusage anzusehende Abfindungsklausel im Einklang mit dem Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG steht und keinen schädlichen Vorbehalt i. S. d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG beinhaltet. In der Zusage in Bezug genommene Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen hinsichtlich der Abfindungshöhe sind hinreichend eindeutig i. S. des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG (FG Schleswig-Holstein 21.2.17, 1 K 141/15, EFG 17, 908; Rev. BFH I R 28/17, Einspruchsmuster). |

     

    Im Falle von Abfindungsregelungen ist strittig, ob für die Umrechnung der zugesagten Leistung in einen Kapitalbetrag der anzuwendende Zins und die anzuwendenden Sterbetafeln in der Pensionszusage explizit benannt werden müssen oder ob der Verweis auf die „anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ bzw. ‒ wie im Streitfall ‒ „die jeweils gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen“ ausreichend ist für die Bildung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz. Die Finanzverwaltung hält nach Tz. 3 des Schreibens des BMF (6.4.05, IV B 2 - S 2176 - 10/05, BStBl. I 05, 619) die Angabe der anzuwendenden biometrischen Faktoren (Sterbetafel) und des Abzinsungssatzes für zwingend erforderlich. Dem ist das FG Schleswig-Holstein nun entgegengetreten.

     

    PRAXISHINWEIS | Um in der Praxis hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage sicher zu gehen, sollte der steuerliche Berater einstweilen zunächst weiterhin die im BMF-Schreiben vom 6.4.05 (a.a.O.) aufgestellten Vorgaben zur Ausgestaltung von Abfindungsregelungen beachten. Für bereits aufgegriffene Altfälle bleiben Einspruch und ggf. Klage bis zur höchstrichterlichen Klärung.

     
    Quelle: ID 44904583