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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Zwangsläufigkeit der Kosten für Heimunterbringung bei Pflegestufe I

    | Kosten einer Heimunterbringung sind nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG abzugsfähig, wenn ein Steuerpflichtiger lediglich aus Altersgründen in ein Altenheim umgezogen ist und erst während des Heimaufenthalts krank und pflegebedürftig wird. Allein durch eine Einordnung in Pflegestufe I verlieren Aufwendungen für eine Unterbringung im Wohnstift ihren Charakter als übliche Aufwendungen der Lebensführung nicht ( FG Niedersachsen 15.12.15, 12 K 206/14 ; Rev. BFH: VI R 3/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH rechnen zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung regelmäßig auch die Kosten für die Unterbringung in einem Altersheim, ohne dass diese als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Allerdings kann auch im Fall der Heimunterbringung der Tatbestand des § 33 EStG ausnahmsweise erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Denn zu den Krankheitskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung (vgl. BFH 14.11.13, VI R 20/12, BStBl II 14, 456).

     

    PRAXISHINWEIS | Da der BFH (15.4.10, VI R 51/09, BStBl II 10, 794) ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Kosten einer Heimunterbringung auch dann im Rahmen des § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn ein Steuerpflichtiger erst nach dem Umzug in das Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist und ob und ggf. ab welcher Pflegestufe die Kosten für die Unterbringung eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen in einem Altenheim aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden sind, darf der Ausgang des Revisionsverfahrens mit Spannung erwartet werden.

     
    Quelle: ID 44032302