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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Minderung der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Unterhaltsleistungen durch Elterngeld (einschließlich Sockelbetrag)

    | Nach Auffassung des FG Münster und des FG Sachsen mindert das von einer unterhaltenen Person vereinnahmte Elterngeld gemäß § 33a Abs. 1 S. 5 EStG die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen nicht nur in dem Umfang, wie es den monatlichen (Sockel-)Betrag von 300 EUR (§ 2 Abs. 4 BEEG) übersteigt, sondern in vollem Umfang (FG Münster 26.11.15, 3 K 3546/14 E, Rev. zugelassen; FG Sachsen 15.10.15, 1 K 436/14, Rev. BFH VI R 57/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Die beiden FG stellen in erster Linie auf die Rechtsprechung des BFH zu § 32b EStG ab (BFH 21.9.09, VI B 31/09, BStBl. II 11, 382). Danach lässt sich eine Zweiteilung des Elterngeldes in einen rein sozialrechtlichen Sockelbetrag nach § 2 Abs. 4 BEEG und einen den Einkünfteausfall ausgleichenden darüber hinausgehenden Aufstockungsbetrag weder aus dem BEEG selbst noch aus der Begründung des Entwurfs und den weiteren Gesetzgebungsmaterialien dazu entnehmen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Frage der Berücksichtigung des Elterngeldes nach dem BEEG bei den Bezügen der unterhaltenen Person im Rahmen des § 33a EStG ist jedoch bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Danach sind Einspruch und ggf. Klage bis zur Entscheidung durch den BFH geboten.

     
    Quelle: ID 44010290