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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Fehlerhafte Einkunftszuordnung ist kein mechanischer Fehler

    | Wird eine Zuordnung der Einkünfte vom Finanzamt aus der Steuererklärung übernommen und stellt sich diese später als falsch heraus, liegt kein mechanischer Übernahmefehler vor, der zu einer Änderung der Steuerfestsetzung nach §129 AO führen könnte ( BFH 16.9.15, IX R 37/14 ). |

     

    In der Steuererklärung des Klägers wurden Einkünfte aus Stillhaltergeschäften den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S.1 Nr. 4 EStG zugeordnet. Dieses erfolgte nach ausgiebiger rechtlicher Überlegung durch den Steuerberater des Klägers. Das Finanzamt übernahm diese Zuordnung bei der Steuerveranlagung. Später änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung nach §129 AO und ordnete die Einkünfte aus den Stillhaltergeschäften den Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zu. Hiergegen wurde geklagt. Das FG München stimmte dem Finanzamt zu, der BFH gab jedoch der Klage statt.

     

    Die Änderung eines Steuerbescheides nach §129 AO gilt für Rechen- und Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten. Ein änderbarer Übernahmefehler liegt nur vor, wenn das Finanzamt aus den eingereichten Unterlagen einen offenbar erkennbaren Fehler übernommen hat. Im Klagefall trifft dieses nicht zu, da seitens des Steuerberaters umfangreiche Überlegungen zu der Einkunftszuordnung gemacht wurden. Die Zuordnung ist somit ganz bewusst erfolgt und nicht versehentlich in der falschen Zeile eingetragen worden. Da kein Eingabefehler bei Erstellung der Steuererklärung vorliegt, kann auch kein Übernahmefehler beim Finanzamt bestehen.

     

    PRAXISHINWEIS | Sobald bei der Begehung des Fehlers „gedacht“ wird, wie z. B. bei der Auslegung einer Rechtsnorm, einer unrichtigen Tatsachenwürdigung oder der Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts, kann keine offenbare Unrichtigkeit vorliegen. Eine offenbare Unrichtigkeit ist immer sofort erkennbar, wie z. B. ein Zahlendreher.

     

    (StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de)

    Quelle: ID 43729070